Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 4 - Familienrecht (§§ 1297 - 1921)   
   Abschnitt 1 - Bürgerliche Ehe (§§ 1297 - 1588)   
   Titel 2 - Eingehung der Ehe (§§ 1303 - 1312)   
   Untertitel 1 - Ehefähigkeit (§§ 1303 - 1305)   
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Geschäftsunfähigkeit

Wer geschäftsunfähig ist, kann eine Ehe nicht eingehen.

Rechtsprechung zu § 1304 BGB

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 1304 BGB

Querverweise

Auf § 1304 BGB verweisen folgende Vorschriften:
    BGB
      Familienrecht
        Bürgerliche Ehe
          Aufhebung der Ehe
            § 1314 (Aufhebungsgründe)
            § 1315 (Ausschluss der Aufhebung)
            § 1316 (Antragsberechtigung)
            § 1318 (Folgen der Aufhebung)
Redaktionelle Querverweise zu § 1304 BGB:
    BGB
      Allgemeiner Teil
        Rechtsgeschäfte
          Geschäftsfähigkeit
            § 104 (Geschäftsunfähigkeit)
     
      Familienrecht
        Vormundschaft, Rechtliche Betreuung, Pflegschaft
          Rechtliche Betreuung
            § 1903 II (Einwilligungsvorbehalt)

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