Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 4 - Familienrecht (§§ 1297 - 1921)   
   Abschnitt 1 - Bürgerliche Ehe (§§ 1297 - 1588)   
   Titel 2 - Eingehung der Ehe (§§ 1303 - 1312)   
   Untertitel 2 - Eheverbote (§§ 1306 - 1308)   
§ 1306
Bestehende Ehe oder Lebenspartnerschaft

Eine Ehe darf nicht geschlossen werden, wenn zwischen einer der Personen, die die Ehe miteinander eingehen wollen, und einer dritten Person eine Ehe oder eine Lebenspartnerschaft besteht.

Rechtsprechung zu § 1306 BGB

43 Entscheidungen zu § 1306 BGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 20:

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Literatur im Internet zu § 1306 BGB

Querverweise

Auf § 1306 BGB verweisen folgende Vorschriften:
    BGB
      Familienrecht
        Bürgerliche Ehe
          Aufhebung der Ehe
            § 1314 (Aufhebungsgründe)
            § 1315 (Ausschluss der Aufhebung)
            § 1316 (Antragsberechtigung)
            § 1318 (Folgen der Aufhebung)
          Wiederverheiratung nach Todeserklärung
            § 1319 (Aufhebung der bisherigen Ehe)
Redaktionelle Querverweise zu § 1306 BGB:

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