Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 4 - Familienrecht (§§ 1297 - 1921)   
   Abschnitt 1 - Bürgerliche Ehe (§§ 1297 - 1588)   
   Titel 2 - Eingehung der Ehe (§§ 1303 - 1312)   
   Untertitel 2 - Eheverbote (§§ 1306 - 1308)   
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Verwandtschaft

Eine Ehe darf nicht geschlossen werden zwischen Verwandten in gerader Linie sowie zwischen vollbürtigen und halbbürtigen Geschwistern. Dies gilt auch, wenn das Verwandtschaftsverhältnis durch Annahme als Kind erloschen ist.

Rechtsprechung zu § 1307 BGB

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 1307 BGB

Querverweise

Auf § 1307 BGB verweisen folgende Vorschriften:
    BGB
      Familienrecht
        Bürgerliche Ehe
          Eingehung der Ehe
            Eheverbote
              § 1308 (Annahme als Kind)
          Aufhebung der Ehe
            § 1314 (Aufhebungsgründe)
            § 1316 (Antragsberechtigung)
            § 1318 (Folgen der Aufhebung)
Redaktionelle Querverweise zu § 1307 BGB:
    BGB
      Familienrecht
        Verwandtschaft
          Annahme als Kind
            Annahme Minderjähriger
              § 1755 I 1 (Erlöschen von Verwandtschaftsverhältnissen) (zu § 1307 S. 2)

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