Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 240) |
| Abschnitt 3 - Rechtsgeschäfte (§§ 104 - 185) |
| Titel 2 - Willenserklärung (§§ 116 - 144) |
(1) Wird die Willenserklärung einem Geschäftsunfähigen gegenüber abgegeben, so wird sie nicht wirksam, bevor sie dem gesetzlichen Vertreter zugeht.
(2) Das Gleiche gilt, wenn die Willenserklärung einer in der Geschäftsfähigkeit beschränkten Person gegenüber abgegeben wird. Bringt die Erklärung jedoch der in der Geschäftsfähigkeit beschränkten Person lediglich einen rechtlichen Vorteil oder hat der gesetzliche Vertreter seine Einwilligung erteilt, so wird die Erklärung in dem Zeitpunkt wirksam, in welchem sie ihr zugeht.
Rechtsprechung zu § 131 BGB
47 Entscheidungen zu § 131 BGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BAG, 28.10.2010 - 2 AZR 794/09
Ordentliche Kündigung - Wirksamwerden gegenüber Geschäftsunfähigem
Zum selben Verfahren:
- LAG Rheinland-Pfalz, 08.05.2009 - 6 Sa 55/09
Kündigungserklärung gegenüber einem Geschäftsunfähigem
- LAG Rheinland-Pfalz, 08.05.2009 - 6 Sa 55/09
- OLG München, 28.09.2001 - 29 W 2398/01
Kosten bei sofortigem Anerkenntnis - Abmahnung gegenüber beschränkt ...
- BGH, 17.04.1967 - II ZR 228/64
Rechtsfolgen der Genehmigung eines durch einen Minderjährigen abgeschlossenen ...
- LAG Berlin, 22.06.2006 - 18 Sa 385/06
Zum selben Verfahren:
- BAG, 13.02.2008 - 2 AZR 864/06
Kündigung - Klagefrist
- BAG, 13.02.2008 - 2 AZR 864/06
- BGH, 13.04.1989 - V ZR 145/88
- BAG, 28.01.2010 - 2 AZR 985/08
Nachträgliche Zulassung einer Kündigungsschutzklage - Ablauf der Sechsmonatsfrist
- LAG Schleswig-Holstein, 20.03.2008 - 2 Ta 45/08
Prozesskostenhilfe, Versagung, keine hinreichenden Erfolgsaussichten, ...
- AG Brandenburg, 18.12.2008 - 31 C 249/08
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Literatur im Internet zu § 131 BGB
- § 131 BGB wird im Betreuungsrecht-Lexikon BtPrax unter folgenden Stichworten zitiert:
Anhalten der Post
Arbeitsvertrag
Betreuungsvoraussetzung
Geschäftsfähigkeit
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