Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 240) |
| Abschnitt 3 - Rechtsgeschäfte (§§ 104 - 185) |
| Titel 2 - Willenserklärung (§§ 116 - 144) |
(1) Wird die Willenserklärung einem Geschäftsunfähigen gegenüber abgegeben, so wird sie nicht wirksam, bevor sie dem gesetzlichen Vertreter zugeht.
(2) Das Gleiche gilt, wenn die Willenserklärung einer in der Geschäftsfähigkeit beschränkten Person gegenüber abgegeben wird. Bringt die Erklärung jedoch der in der Geschäftsfähigkeit beschränkten Person lediglich einen rechtlichen Vorteil oder hat der gesetzliche Vertreter seine Einwilligung erteilt, so wird die Erklärung in dem Zeitpunkt wirksam, in welchem sie ihr zugeht.
Rechtsprechung zu § 131 BGB
Rechtsprechungsübersichten:
- 9 Entscheidungen zu § 131 BGB im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum
Literatur im Internet zu § 131 BGB
- § 131 BGB wird im Betreuungsrecht-Lexikon BtPrax unter folgenden Stichworten zitiert:
Arbeitsvertrag
Betreuungsvoraussetzung
Geschäftsfähigkeit
Postkontrolle
Schlusstätigkeiten
Vorsorgevollmacht - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
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