Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 4 - Familienrecht (§§ 1297 - 1921) |
| Abschnitt 1 - Bürgerliche Ehe (§§ 1297 - 1588) |
| Titel 2 - Eingehung der Ehe (§§ 1303 - 1312) |
| Untertitel 4 - Eheschließung (§§ 1310 - 1312) |
Die Eheschließenden müssen die Erklärungen nach § 1310 Abs. 1 persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit abgeben. Die Erklärungen können nicht unter einer Bedingung oder Zeitbestimmung abgegeben werden.
Rechtsprechung zu § 1311 BGB
Rechtsprechungsübersichten:
- 2 Entscheidungen zu § 1311 BGB im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum
Literatur im Internet zu § 1311 BGB
- § 1311 BGB wird im Betreuungsrecht-Lexikon BtPrax unter folgenden Stichworten zitiert:
Eherecht und Betreuung - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
Auf § 1311 BGB verweisen folgende Vorschriften:
Redaktionelle Querverweise zu § 1311 BGB:
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