Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 4 - Familienrecht (§§ 1297 - 1921)   
   Abschnitt 1 - Bürgerliche Ehe (§§ 1297 - 1588)   
   Titel 2 - Eingehung der Ehe (§§ 1303 - 1312)   
   Untertitel 4 - Eheschließung (§§ 1310 - 1312)   
§ 1311
Persönliche Erklärung

Die Eheschließenden müssen die Erklärungen nach § 1310 Abs. 1 persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit abgeben. Die Erklärungen können nicht unter einer Bedingung oder Zeitbestimmung abgegeben werden.

Rechtsprechung zu § 1311 BGB

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 1311 BGB

Querverweise

Auf § 1311 BGB verweisen folgende Vorschriften:
    BGB
      Familienrecht
        Bürgerliche Ehe
          Aufhebung der Ehe
            § 1314 (Aufhebungsgründe)
            § 1315 (Ausschluss der Aufhebung)
            § 1316 (Antragsberechtigung)
            § 1318 (Folgen der Aufhebung)
Redaktionelle Querverweise zu § 1311 BGB:
    BGB
      Allgemeiner Teil
        Rechtsgeschäfte
          Bedingung und Zeitbestimmung
            §§ 158 ff (Aufschiebende und auflösende Bedingung) (zu § 1311 S. 2)

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