Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 4 - Familienrecht (§§ 1297 - 1888)   
   Abschnitt 1 - Bürgerliche Ehe (§§ 1297 - 1588)   
   Titel 2 - Eingehung der Ehe (§§ 1303 - 1312)   
   Untertitel 4 - Eheschließung (§§ 1310 - 1312)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 1311
Persönliche Erklärung

1Die Eheschließenden müssen die Erklärungen nach § 1310 Abs. 1 persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit abgeben. 2Die Erklärungen können nicht unter einer Bedingung oder Zeitbestimmung abgegeben werden.

Vorherige Gesetzesfassungen

Rechtsprechung zu § 1311 BGB

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Querverweise

Auf § 1311 BGB verweisen folgende Vorschriften:

Redaktionelle Querverweise zu § 1311 BGB:

    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 
      Allgemeiner Teil
        Rechtsgeschäfte
          Bedingung und Zeitbestimmung
            §§ 158 ff. (Aufschiebende und auflösende Bedingung) (zu § 1311 S. 2)
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