Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 4 - Familienrecht (§§ 1297 - 1921) |
| Abschnitt 1 - Bürgerliche Ehe (§§ 1297 - 1588) |
| Titel 2 - Eingehung der Ehe (§§ 1303 - 1312) |
| Untertitel 4 - Eheschließung (§§ 1310 - 1312) |
(1) Der Standesbeamte soll bei der Eheschließung die Eheschließenden einzeln befragen, ob sie die Ehe mit einander eingehen wollen, und, nachdem die Eheschließenden diese Frage bejaht haben, aussprechen, dass sie nunmehr kraft Gesetzes rechtmäßig verbundene Eheleute sind. Die Eheschließung kann in Gegenwart von einem oder zwei Zeugen erfolgen, sofern die Eheschließenden dies wünschen.
(2) Der Standesbeamte soll die Eheschließung in das Heiratsbuch eintragen.
Literatur im Internet zu § 1312 BGB
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 1312 BGB:
- Personenstandsgesetz (PStG)
- § 2 I 1 (zu § 1312 II)
§ 8 (zu § 1312 I)
§ 9 (zu § 1312 II)
§ 11 (zu § 1312 II)
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