Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 4 - Familienrecht (§§ 1297 - 1888) |
Abschnitt 1 - Bürgerliche Ehe (§§ 1297 - 1588) |
Titel 2 - Eingehung der Ehe (§§ 1303 - 1312) |
Untertitel 4 - Eheschließung (§§ 1310 - 1312) |
1Der Standesbeamte soll bei der Eheschließung die Eheschließenden einzeln befragen, ob sie die Ehe miteinander eingehen wollen, und, nachdem die Eheschließenden diese Frage bejaht haben, aussprechen, dass sie nunmehr kraft Gesetzes rechtmäßig verbundene Eheleute sind. 2Die Eheschließung kann in Gegenwart von einem oder zwei Zeugen erfolgen, sofern die Eheschließenden dies wünschen.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Reform des Personenstandsrechts (Personenstandsrechtsreformgesetz - PStRG) vom 19.02.2007
Vorherige Gesetzesfassungen
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.01.2009 | Gesetz zur Reform des Personenstandsrechts (Personenstandsrechtsreformgesetz - PStRG) | 19.02.2007 |
Rechtsprechung zu § 1312 BGB
15 Entscheidungen zu § 1312 BGB in unserer Datenbank:
- VG Ansbach, 30.04.2021 - AN 18 E 21.00748 Corona
Keine Anwesenheit von Angehörigen bei Trauung wegen Corona
- OLG Jena, 09.01.2020 - 1 UF 100/18
Wirksamkeit der Form einer Eheschließung in den Vereinigten Staaten von Amerika
- VG Schleswig, 06.11.2020 - 3 B 132/20 Corona
Kein Anspruch auf Anwesenheit von Eltern und Trauzeugen bei Trauung im Standesamt ...
- LSG Baden-Württemberg, 24.01.2017 - L 13 R 923/16
Wegfall des Anspruchs auf Witwenrente nach Wiederheirat in den USA - wirksame ...
- BSG, 21.12.1960 - 7 RKg 7/57
Antrag auf Gewährung von Kindergeld für ein uneheliches Kind - Anspruch auf ...
- RG, 07.12.1907 - IV 862/07
Ist das Eheversprechen zwischen Personen, deren Eheschließung § 1312 B.G.B.'s ...
- KG, 23.02.2017 - 1 W 111/16
Eheregistersache: Änderung der Rechtswahl für die künftige Namensführung eines ...
- RG, 07.07.1919 - IV 69/19
Ehescheidung aus § 1565 und § 1568 BGB.
- RG, 10.01.1925 - IV 439/24
Ehescheidung
- VG Frankfurt/Main, 29.07.2021 - 5 L 2118/21 Corona
Beschränkung der Personenanzahl bei einer standesamtlichen Trauung
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 1312 BGB:
- Personenstandsgesetz (PStG)
- Eheschließung
- Zuständigkeit, Anmeldung und Eheschließung
- § 14 (Eheschließung) (zu § 1312 I)