Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 4 - Familienrecht (§§ 1297 - 1921) |
| Abschnitt 1 - Bürgerliche Ehe (§§ 1297 - 1588) |
| Titel 3 - Aufhebung der Ehe (§§ 1313 - 1318) |
(1) Eine Ehe kann aufgehoben werden, wenn sie entgegen den Vorschriften der §§ 1303, 1304, 1306, 1307, 1311 geschlossen worden ist.
(2) Eine Ehe kann ferner aufgehoben werden, wenn
| 1. | ein Ehegatte sich bei der Eheschließung im Zustand der Bewusstlosigkeit oder vorübergehender Störung der Geistestätigkeit befand; | |
| 2. | ein Ehegatte bei der Eheschließung nicht gewusst hat, dass es sich um eine Eheschließung handelt; | |
| 3. | ein Ehegatte zur Eingehung der Ehe durch arglistige Täuschung über solche Umstände bestimmt worden ist, die ihn bei Kenntnis der Sachlage und bei richtiger Würdigung des Wesens der Ehe von der Eingehung der Ehe abgehalten hätten; dies gilt nicht, wenn die Täuschung Vermögensverhältnisse betrifft oder von einem Dritten ohne Wissen des anderen Ehegatten verübt worden ist; | |
| 4. | ein Ehegatte zur Eingehung der Ehe widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist; | |
| 5. | beide Ehegatten sich bei der Eheschließung darüber einig waren, dass sie keine Verpflichtung gemäß § 1353 Abs. 1 begründen wollen. |
Rechtsprechung zu § 1314 BGB
Rechtsprechungsübersichten:
- 8 Entscheidungen zu § 1314 BGB im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum
Literatur im Internet zu § 1314 BGB
- §§ 1313 ff. BGB (Eheaufhebungsrecht)
von RA Dr. Peter Finger
in: Anwaltskommentar, Stand: 2004
über www.finger-frankfurt.de - § 1314 BGB wird im Betreuungsrecht-Lexikon BtPrax unter folgenden Stichworten zitiert:
Ehefähigkeit
Eherecht und Betreuung - § 1314 BGB wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Aufhebung (Ehe) - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
Auf § 1314 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Personenstandsgesetz (PStG)
- Eheschließung
- Zuständigkeit, Anmeldung und Eheschließung
- § 13 (Prüfung der Ehevoraussetzungen)
- Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG)
- Aufhebung der Lebenspartnerschaft
- § 15 (Aufhebung der Lebenspartnerschaft)
- BGB
- Allgemeiner Teil
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