Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 4 - Familienrecht (§§ 1297 - 1921) |
| Abschnitt 1 - Bürgerliche Ehe (§§ 1297 - 1588) |
| Titel 3 - Aufhebung der Ehe (§§ 1313 - 1318) |
(1) Eine Aufhebung der Ehe ist ausgeschlossen
| 1. | bei Verstoß gegen § 1303, wenn die Voraussetzungen des § 1303 Abs. 2 bei der Eheschließung vorlagen und das Familiengericht, solange der Ehegatte nicht volljährig ist, die Eheschließung genehmigt oder wenn der Ehegatte, nachdem er volljährig geworden ist, zu erkennen gegeben hat, dass er die Ehe fortsetzen will (Bestätigung), | |
| 2. | bei Verstoß gegen § 1304, wenn der Ehegatte nach Wegfall der Geschäftsunfähigkeit zu erkennen gegeben hat, dass er die Ehe fortsetzen will (Bestätigung), | |
| 3. | im Falle des § 1314 Abs. 2 Nr. 1, wenn der Ehegatte nach Wegfall der Bewusstlosigkeit oder der Störung der Geistestätigkeit zu erkennen gegeben hat, dass er die Ehe fortsetzen will (Bestätigung), | |
| 4. | in den Fällen des § 1314 Abs. 2 Nr. 2 bis 4, wenn der Ehegatte nach Entdeckung des Irrtums oder der Täuschung oder nach Aufhören der Zwangslage zu erkennen gegeben hat, dass er die Ehe fortsetzen will (Bestätigung), | |
| 5. | in den Fällen des § 1314 Abs. 2 Nr. 5, wenn die Ehegatten nach der Eheschließung als Ehegatten miteinander gelebt haben. |
Die Bestätigung eines Geschäftsunfähigen ist unwirksam. Die Bestätigung eines Minderjährigen bedarf bei Verstoß gegen § 1304 und im Falle des § 1314 Abs. 2 Nr. 1 der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters; verweigert der gesetzliche Vertreter die Zustimmung ohne triftige Gründe, so kann das Familiengericht die Zustimmung auf Antrag des Minderjährigen ersetzen.
(2) Eine Aufhebung der Ehe ist ferner ausgeschlossen
| 1. | bei Verstoß gegen § 1306, wenn vor der Schließung der neuen Ehe die Scheidung oder Aufhebung der früheren Ehe oder die Aufhebung der Lebenspartnerschaft ausgesprochen ist und dieser Ausspruch nach der Schließung der neuen Ehe rechtskräftig wird; | |
| 2. | bei Verstoß gegen § 1311, wenn die Ehegatten nach der Eheschließung fünf Jahre oder, falls einer von ihnen vorher verstorben ist, bis zu dessen Tode, jedoch mindestens drei Jahre als Ehegatten miteinander gelebt haben, es sei denn, dass bei Ablauf der fünf Jahre oder zur Zeit des Todes die Aufhebung beantragt ist. |
Rechtsprechung zu § 1315 BGB
20 Entscheidungen zu § 1315 BGB in unserer Datenbank:
- OLG Frankfurt, 11.01.2007 - 5 UF 200/06
Eheaufhebung: Antragstellung seitens der Verwaltungsbehörde als unzulässige ...
- OLG Stuttgart, 02.06.2004 - 16 WF 110/04
Eheaufhebung wegen arglistiger Täuschung über eine persönliche Eigenschaft: ...
- OLG Frankfurt, 29.07.2005 - 4 WF 70/05
Aufhebung der weiteren Ehe eines deutschen Staatsangehörigen mit einer ...
- OVG Nordrhein-Westfalen, 06.01.2009 - 18 B 1914/08
Doppelehe Einehe
- OVG Nordrhein-Westfalen, 03.12.2009 - 18 A 1787/06
Rechtmäßigkeit der Erteilung oder Verlängerung einer zum Ehegattennachzug ...
- OLG Zweibrücken, 17.06.2005 - 2 UF 230/04
Arglistige Täuschung zum Erhalt einer Aufenthaltserlaubnis
- OLG Rostock, 29.07.2004 - 3 W 58/04
Zu den Folgen einer Eheschließung zwischen Personen gleichen Geschlechts, die ...
- OLG Celle, 10.12.2003 - 15 UF 161/03
Aufhebung der Ehe wegen Nichtvollzugs der ehelichen Lebensgemeinschaft
- VGH Baden-Württemberg, 21.08.2007 - 11 S 995/07
Kein Familiennachzug auf der Basis einer Doppelehe
- VGH Baden-Württemberg, 02.09.2004 - 1 S 1883/03
Ausweisungsschutz; Scheinehe; Wiederaufnahme der ehelichen Lebensgemeinschaft; ...
- OLG Saarbrücken, 11.11.2008 - 9 WF 26/08
Mutwilligkeit der Beantragung von Prozesskostenhilfe zur Aufhebung oder Scheidung ...
- KG, 02.10.2007 - 1 W 288/04
Anpassung srilankischer Namen an das deutsche Personenstandsrecht
- OVG Nordrhein-Westfalen, 29.01.2007 - 17 B 548/06
- OLG Stuttgart, 25.01.2007 - 11 UF 169/06
Eheaufhebungsklage; Scheidungsantrag: Klageänderung in der Berufungsinstanz
- OLG Koblenz, 25.05.2004 - 11 UF 329/03
Wirksamkeit eines Unterhaltsverzichts; Geltendmachung des Versorgungsausgleichs ...
- AG Hagen, 27.12.2004 - 8 III 115/04
- OLG Zweibrücken, 21.11.2003 - 2 UF 51/03
Bigamie bei Mehrehe nach pakistanischem Recht
- OLG Köln, 29.08.2002 - 14 WF 140/02
Keine Aufhebung der Ehe trotz Täuschung über den Ehewillen
- AG Hanau, 07.06.2002 - 60 F 1451/01 E1
- BGH, 07.11.2001 - XII ZR 247/00
Familienrecht - Scheitern der Ehe bei Geisteskrankheit des Ehegatten
Literatur im Internet zu § 1315 BGB
- §§ 1313 ff. BGB (Eheaufhebungsrecht)
von RA Dr. Peter Finger
in: Anwaltskommentar, Stand: 2004
über www.finger-frankfurt.de - § 1315 BGB wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Aufhebung (Ehe) - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
- Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG)
- Aufhebung der Lebenspartnerschaft
- § 15 (Aufhebung der Lebenspartnerschaft)
- Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG)
- Vormundschafts-, Familien-, Betreuungs- und Unterbringungssachen
- Vormundschafts- und Familiensachen
- § 49a
- Rechtspflegergesetz (RPflG)
- Dem Richter vorbehaltene Geschäfte in Familiensachen und auf dem Gebiet der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie in Insolvenzverfahren und schiffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren
- § 14 (Kindschafts- und Adoptionssachen)
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