Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 4 - Familienrecht (§§ 1297 - 1888) |
Abschnitt 1 - Bürgerliche Ehe (§§ 1297 - 1588) |
Titel 3 - Aufhebung der Ehe (§§ 1313 - 1318) |
(1) 1Der Antrag kann in den Fällen des § 1314 Absatz 2 Nummer 2 und 3 nur binnen eines Jahres, im Falle des § 1314 Absatz 2 Nummer 4 nur binnen drei Jahren gestellt werden. 2Die Frist beginnt mit der Entdeckung des Irrtums oder der Täuschung oder mit dem Aufhören der Zwangslage; für den gesetzlichen Vertreter eines geschäftsunfähigen Ehegatten beginnt die Frist jedoch nicht vor dem Zeitpunkt, in welchem ihm die den Fristbeginn begründenden Umstände bekannt werden. 3Auf den Lauf der Frist sind die §§ 206, 210 Abs. 1 Satz 1 entsprechend anzuwenden.
(2) Hat der gesetzliche Vertreter eines geschäftsunfähigen Ehegatten den Antrag nicht rechtzeitig gestellt, so kann der Ehegatte selbst innerhalb von sechs Monaten nach dem Wegfall der Geschäftsunfähigkeit den Antrag stellen.
(3) Ist die Ehe bereits aufgelöst, so kann der Antrag nicht mehr gestellt werden.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Bekämpfung von Kinderehen vom 17.07.2017
Vorherige Gesetzesfassungen
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
22.07.2017 | Gesetz zur Bekämpfung von Kinderehen | 17.07.2017 | |
01.07.2011 | Gesetz zur Bekämpfung der Zwangsheirat und zum besseren Schutz der Opfer von Zwangsheirat sowie zur Änderung weiterer aufenthalts- und asylrechtlicher Vorschriften | 23.06.2011 | |
01.01.2002 | Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts | 26.11.2001 |
Rechtsprechung zu § 1317 BGB
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Rücknahme von wegen Verstoßes gegen das Verbot von Doppelehen rechtswidrig ...
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Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs
- BGH, 07.04.1952 - IV ZB 9/52
Vorlagepflicht nach § 28 FGG. Kindesannahmevertrag
- RG, 20.01.1928 - II 348/27
Nichtige Ehe; Doppelehe
- BGH, 17.01.2001 - XII ZR 266/98
Nichtigerklärung einer in der ehemaligen DDR geschlossenen bigamischen Ehe
§ 1317 BGB in Nachschlagewerken
- § 1317 BGB wird im Betreuungsrecht-Lexikon unter folgenden Stichworten zitiert:
- Ehefähigkeit
- Eherecht und Betreuung
Querverweise
Auf § 1317 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Familienrecht
- Bürgerliche Ehe
- Wiederverheiratung nach Todeserklärung
- § 1320 (Aufhebung der neuen Ehe)
- Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG)
- Aufhebung der Lebenspartnerschaft
- § 15 (Aufhebung der Lebenspartnerschaft)