Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 240) |
| Abschnitt 3 - Rechtsgeschäfte (§§ 104 - 185) |
| Titel 2 - Willenserklärung (§§ 116 - 144) |
(1) Eine Willenserklärung gilt auch dann als zugegangen, wenn sie durch Vermittlung eines Gerichtsvollziehers zugestellt worden ist. Die Zustellung erfolgt nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung.
(2) Befindet sich der Erklärende über die Person desjenigen, welchem gegenüber die Erklärung abzugeben ist, in einer nicht auf Fahrlässigkeit beruhenden Unkenntnis oder ist der Aufenthalt dieser Person unbekannt, so kann die Zustellung nach den für die öffentliche Zustellung geltenden Vorschriften der Zivilprozessordnung erfolgen. Zuständig für die Bewilligung ist im ersteren Falle das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Erklärende seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines inländischen Wohnsitzes seinen Aufenthalt hat, im letzteren Falle das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Person, welcher zuzustellen ist, den letzten Wohnsitz oder in Ermangelung eines inländischen Wohnsitzes den letzten Aufenthalt hatte.
Rechtsprechung zu § 132 BGB
51 Entscheidungen zu § 132 BGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- KG, 16.05.2006 - 1 W 143/04
Wirksamkeit einer öffentlichen Zustellung bei Widerruf eines Erbvertrages; ...
- KG, 12.04.2010 - 8 U 175/09
Mietrecht - Zugang der fristlosen Kündigung bei einer aufgelösten GmbH
- BGH, 03.11.1976 - VIII ZR 140/75
Zugang einer Willenserklärung bei Zustellung durch die Post
- BVerwG, 20.02.1981 - 7 C 29.78
- OLG Brandenburg, 03.11.2004 - 9 UF 177/04
Zugang eines mit Einschreiben übersandten, bei der Poststelle niedergelegten ...
- LAG Köln, 31.01.2012 - 5 Sa 1560/10
Erstreckung einer Verfallklausel auf vorsätzliches Handeln eines Verrichtungs- ...
- BGH, 26.11.1997 - VIII ZR 22/97
Zeitpunkt des Zugangs einer per Einschreiben abgesandten, auf dem Postamt ...
- BGH, 07.06.1995 - VIII ZR 125/94
Wirksamkeit einer empfangsbedürftigen, notariell beurkundeten Willenserklärung
- LG Lübeck, 19.03.2008 - 7 T 70/08
Bausicherheiten - Zwangsvollstreckung: Übergabe der Originalbürgschaft!
- OLG Frankfurt, 19.07.2006 - 20 W 229/06
Anmeldung einer Amtsniederlegung eines GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführers zum ...
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Querverweise
- Handelsgesetzbuch (HGB)
- Handelsstand
- Handelsregister; Unternehmensregister
- § 15a
- Kostenordnung (KostO)
- Gerichtskosten
- Gebühren in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
- Sonstige Angelegenheiten
- § 122 (Bestellung eines Vertreters des Grundstücks- oder Schiffseigentümers, Zustellung von Willenserklärungen, Kraftloserklärung von Vollmachten)
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