Rechtsprechung zu § 133 BGB
Rechtsprechungsübersichten:
- 1044 Entscheidungen zu § 133 BGB im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum - Entscheidung der BGH-Strafsenate zu § 133 BGB im Volltext bei

- 199 Urteilsbesprechungen zu § 133 BGB bei ibr-online
- BGH, rot gepflasterte Teilfläche, 7.12.01 (NJW 2002, 1038)
§§ 925 I, 873 BGB, Regeln über die falsa demonstratio gelten auch bei der Auflassung: haben alle Beteiligten eine Erklärung übereinstimmend in demselben Sinn verstanden, so geht der wirkliche Wille (§ 133 BGB) des Erklärenden dem Wortlaut vor;
§ 56 ZPO, gewillkürte Prozeßstandschaft ist auch dann zulässig, wenn das geltend gemachte Recht nicht selbständig abtretbar ist (hier: Grundbuchberichtigungsanspruch nach § 894 BGB);
§ 28 GBO, Zulässigkeit einer verbundenen Klage auf Genehmigung des Veränderungsnachweises und auf Eintragungsbewilligung
- BGH, Internet-Auktion, 7.11.01 (NJW 2002, 363)
§§ 145 ff BGB, zum Vertragsschluß bei Vertragsofferten im Internet (hier: durch einen Verkäufer auf ricardo.de), die an die Allgemeinheit gerichtet sind;
zur Frage der Anwendbarkeit von § 156 BGB auf Internet-Auktionen;
§§ 133, 157 BGB, wirksame Willenserklärung setzt Erklärungsbewußtsein nicht voraus
- BGH, Dachgarten, 5.2.99 (NJW 1999, 1702)
Privaturkunde, Auslegung, § 133 BGB;
§ 325 BGB <Fassung bis 31.12.01>, Schadenersatz wegen Nichterfüllung des gesamten Vertrages bei Teilunmöglichkeit
- BGH, Streitgegenstands-Verwechslung, 18.6.96 (NJW-RR 1996, 1210)
§ 511 ZPO <Fassung bis 31.12.01>, Berufung ist nur zulässig, wenn sie die Beseitigung der Beschwer zum Ziel hat, keine Auswechslung des Streitgegenstands;
zur Auslegung von Prozeßerklärungen (§§ 133, 157 BGB): im Zweifel ist das gewollt, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der recht verstandenen Interessenlage entspricht;
§§ 545 ff, 561 ZPO <Fassung bis 31.12.01> (§§ 542 ff, 559 ZPO <Fassung ab 1.1.02>), das Revisionsgericht kann Prozeßerklärungen selbständig auslegen
- BGH, Teilerlaß mit Gremiumsvorbehalt, 14.2.95 (NJW 1995, 1281)
§ 133, Schweigen als Annahmeerklärung, Bezug zu abgeschlossenen Vorverhandlungen
- BGH, Wertpapierkuvert, 29.11.94 (NJW 1995, 953)
§§ 133, 157, Willenserklärung ohne Erklärungsbewußtsein, nicht zulasten des Erklärungsempfängers
- BGH, Notaranderkonto, 16.2.94 (NJW 1994, 1403)
§ 19 BNotO, Amtspflichtverletzung, Schaden, Tilgungswirkung, § 362 I, II, §§ 133, 157 BGB, Auszahlungsreife, Anwartschaftsrecht
- BGH, Bürgschaftsbestätigung, 7.6.84 (BGHZ 91, 324)
- BGH, übersehene Parzelle, 25.3.83 (BGHZ 87, 150)
§ 313 BGB <Fassung bis 31.12.01> (nunmehr § 311b I BGB <Fassung ab 1.1.02>), Unschädlichkeit einer irrtümlichen Falschbezeichnung (falsa demonstratio) des Kaufgegenstands: auch im Anwendungsbereich des § 313 BGB <Fassung bis 31.12.01> (nunmehr § 311b I BGB <Fassung ab 1.1.02>) gilt nicht das objektiv Erklärte, sondern das übereinstimmend Gewollte (§ 133 BGB)
- BGH, Großwildjagd in Afrika, 26.6.80 (BGHZ 77, 310)
zur Anwendbarkeit des Regelungsgehalts des § 651a II BGB vor seinem Inkrafttreten aufgrund der allgemeinen Vorschriften (§§ 133, 157, 242 BGB)
- BGH, ausgeliehener LKW-Fahrer, 22.6.56 (BGHZ 21, 102)
§§ 133, 157, Rechtsbindungswille, unentgeltlicher Dienstverschaffungsvertrag, pVV (vgl. nunmehr § 280 I BGB <Fassung ab 1.1.02>), (keine) Haftungsprivilegierung
Literatur im Internet zu § 133 BGB
- § 133 BGB wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
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