Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 4 - Familienrecht (§§ 1297 - 1921) |
| Abschnitt 1 - Bürgerliche Ehe (§§ 1297 - 1588) |
| Titel 5 - Wirkungen der Ehe im Allgemeinen (§§ 1353 - 1362) |
(1) Die Ehe wird auf Lebenszeit geschlossen. Die Ehegatten sind einander zur ehelichen Lebensgemeinschaft verpflichtet; sie tragen füreinander Verantwortung.
(2) Ein Ehegatte ist nicht verpflichtet, dem Verlangen des anderen Ehegatten nach Herstellung der Gemeinschaft Folge zu leisten, wenn sich das Verlangen als Missbrauch seines Rechts darstellt oder wenn die Ehe gescheitert ist.
Rechtsprechung zu § 1353 BGB
Rechtsprechungsübersichten:
- 41 Entscheidungen zu § 1353 BGB im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum - Entscheidung der BGH-Strafsenate zu § 1353 BGB im Volltext bei

- BGH, In-vitro-Fertilisation gegen den Willen des Ehemanns, 21.2.01 (BGHZ 146, 391)
§ 1353 BGB, keine Bindungswirkung einer Abrede über die Familienplanung;
zu den Voraussetzungen des § 1579 Nr. 3, 4 BGB
Literatur im Internet zu § 1353 BGB
- Der Zweite Schritt
von Dr. Rainer Kemper, Münster
Die Lebenspartnerschaft auf dem Weg vom eheähnlichen zum ehegleichen Rechtsinstitut
Forum Familienrecht 3/2005, S. 88-96
über www.forum-familienrecht.de - Die Verletzung ehelicher Pflichten und ihre Folgen
von Wiss. Mit. Anne Sanders, Universität Köln
Forum Familienrecht 1+2/2005, S. 12-19
über www.forum-familienrecht.de - 25 jahre reformiertes Scheidungsrecht
von Prof. Dr. Uwe Diederichsen, Göttingen
Forum Familienrecht 5/2002, S. 149-151
über www.forum-familienrecht.de - Sittenwidrigkeit und Ausübungskontrolle als Grenzen von Eheverträgen
von Notar Dr. Dr. Herbert Grziwotz, Regen
Forum Familienrecht 2/2001, S. 41-45
über www.forum-familienrecht.de - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
Auf § 1353 BGB verweisen folgende Vorschriften:
Redaktionelle Querverweise zu § 1353 BGB:
- BGB
- Familienrecht
- Bürgerliche Ehe
- Scheidung der Ehe
- Scheidungsgründe
- § 1565 (Scheitern der Ehe) (zu § 1353 II)
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Verfahren in Familiensachen
- Allgemeine Vorschriften für Verfahren in Ehesachen
- § 614 I (Aussetzung des Verfahrens)
- Zwangsvollstreckung
- Zwangsvollstreckung zur Erwirkung der Herausgabe von Sachen und zur Erwirkung von Handlungen oder Unterlassungen
- § 888 III (Nicht vertretbare Handlungen) (zu § 1353 I 2)
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