Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 4 - Familienrecht (§§ 1297 - 1921)   
   Abschnitt 1 - Bürgerliche Ehe (§§ 1297 - 1588)   
   Titel 5 - Wirkungen der Ehe im Allgemeinen (§§ 1353 - 1362)   
§ 1356
Haushaltsführung, Erwerbstätigkeit

(1) Die Ehegatten regeln die Haushaltsführung im gegenseitigen Einvernehmen. Ist die Haushaltsführung einem der Ehegatten überlassen, so leitet dieser den Haushalt in eigener Verantwortung.

(2) Beide Ehegatten sind berechtigt, erwerbstätig zu sein. Bei der Wahl und Ausübung einer Erwerbstätigkeit haben sie auf die Belange des anderen Ehegatten und der Familie die gebotene Rücksicht zu nehmen.

Rechtsprechung zu § 1356 BGB

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • BGH, "Hausmann" in nichtehelicher Lebensgemeinschaft, 21.2.01 (BGHZ 147, 19)
    § 1570 BGB, § 1603 BGB, Hausmann-Rechtsprechung ist auch in nichtehelicher Lebensgemeinschaft anwendbar: unterhaltsrechtliches Verbot für den geschiedenen Ehemann und Vater, in seiner neuen Familie die Haushaltsführung und Kinderbetreuung zu übernehmen (vgl. § 1356 BGB)

  • BGH, Hausfrau II, 9.7.68 (BGHZ 50, 304)
    §§ 845, 1356 BGB aF, normativer Schadensbegriff, abstrakte Schadenberechnung

  • BGH, Hausfrau I, 25.9.62 (BGHZ 38, 55)
    §§ 842, 843;
    §§ 845, 1356 BGB aF;
    normativer Schaden

Literatur im Internet zu § 1356 BGB

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