Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 4 - Familienrecht (§§ 1297 - 1921) |
| Abschnitt 1 - Bürgerliche Ehe (§§ 1297 - 1588) |
| Titel 5 - Wirkungen der Ehe im Allgemeinen (§§ 1353 - 1362) |
(1) Jeder Ehegatte ist berechtigt, Geschäfte zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie mit Wirkung auch für den anderen Ehegatten zu besorgen. Durch solche Geschäfte werden beide Ehegatten berechtigt und verpflichtet, es sei denn, dass sich aus den Umständen etwas anderes ergibt.
(2) Ein Ehegatte kann die Berechtigung des anderen Ehegatten, Geschäfte mit Wirkung für ihn zu besorgen, beschränken oder ausschließen; besteht für die Beschränkung oder Ausschließung kein ausreichender Grund, so hat das Vormundschaftsgericht sie auf Antrag aufzuheben. Dritten gegenüber wirkt die Beschränkung oder Ausschließung nur nach Maßgabe des § 1412.
(3) Absatz 1 gilt nicht, wenn die Ehegatten getrennt leben.
Rechtsprechung zu § 1357 BGB
Rechtsprechungsübersichten:
- 10 Entscheidungen zu § 1357 BGB im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum - Urteilsbesprechung zu § 1357 BGB bei ibr-online
- BGH, Erlösverteilung nach Verkauf des Hausrats, 13.3.91 (BGHZ 114, 74)
§ 1357 BGB bezieht sich nicht auf dingliche Rechtsgeschäfte;
§ 929 BGB, "Übereignung an wen es angeht", bei Anschaffung von Hausrat ist die Übereignung idR so auszulegen, daß beide Eheleute Miteigentum erlangen sollen (vgl. § 8 II HausratV)
- BVerfG, Schlüsselgewalt, 3.10.89 (BVerfGE 81, 1)
§ 1357 I BGB, Art. 6 I GG
Literatur im Internet zu § 1357 BGB
- Partnerschaftliche Solidarität durch Privatautonomie statt durch Schlüsselgewalt
von Prof. Dr. Gerhard Struck, Hamburg
Forum Familienrecht 3/2004, S. 107-110
über www.forum-familienrecht.de - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
Auf § 1357 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- BGB
- Familienrecht
- Bürgerliche Ehe
- Eheliches Güterrecht
- Güterrechtsregister
- § 1561 (Antragserfordernisse)
- Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
- Allgemeiner Teil
- Beschluss
- § 40 (Wirksamwerden)
- Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG)
- Wirkungen der Lebenspartnerschaft
- § 8 (Sonstige vermögensrechtliche Wirkungen)
- Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG)
- Vormundschafts-, Familien-, Betreuungs- und Unterbringungssachen
- Vormundschafts- und Familiensachen
- § 53
- Landesgesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit (LFGG)
- Vormundschaftssachen
- § 37 (Amtsgericht als Vormundschaftsgericht im württembergischen Rechtsgebiet)
- Rechtspflegergesetz (RPflG)
- Dem Richter vorbehaltene Geschäfte auf dem Gebiet der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie in Insolvenzverfahren und schiffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren
- § 14 (Vormundschaftssachen)
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