Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 4 - Familienrecht (§§ 1297 - 1921)   
   Abschnitt 1 - Bürgerliche Ehe (§§ 1297 - 1588)   
   Titel 5 - Wirkungen der Ehe im Allgemeinen (§§ 1353 - 1362)   
§ 1357
Geschäfte zur Deckung des Lebensbedarfs

(1) Jeder Ehegatte ist berechtigt, Geschäfte zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie mit Wirkung auch für den anderen Ehegatten zu besorgen. Durch solche Geschäfte werden beide Ehegatten berechtigt und verpflichtet, es sei denn, dass sich aus den Umständen etwas anderes ergibt.

(2) Ein Ehegatte kann die Berechtigung des anderen Ehegatten, Geschäfte mit Wirkung für ihn zu besorgen, beschränken oder ausschließen; besteht für die Beschränkung oder Ausschließung kein ausreichender Grund, so hat das Vormundschaftsgericht sie auf Antrag aufzuheben. Dritten gegenüber wirkt die Beschränkung oder Ausschließung nur nach Maßgabe des § 1412.

(3) Absatz 1 gilt nicht, wenn die Ehegatten getrennt leben.

Rechtsprechung zu § 1357 BGB

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • BGH, Erlösverteilung nach Verkauf des Hausrats, 13.3.91 (BGHZ 114, 74) 
    § 1357 BGB bezieht sich nicht auf dingliche Rechtsgeschäfte;
    § 929 BGB, "Übereignung an wen es angeht", bei Anschaffung von Hausrat ist die Übereignung idR so auszulegen, daß beide Eheleute Miteigentum erlangen sollen (vgl. § 8 II HausratV)

  • BVerfG, Schlüsselgewalt, 3.10.89 (BVerfGE 81, 1)
    § 1357 I BGB, Art. 6 I GG

Literatur im Internet zu § 1357 BGB

Querverweise

Auf § 1357 BGB verweisen folgende Vorschriften:
    BGB
      Familienrecht
        Bürgerliche Ehe
          Eheliches Güterrecht
            Güterrechtsregister
              § 1561 (Antragserfordernisse)
    Rechtspflegergesetz (RPflG)
      Dem Richter vorbehaltene Geschäfte auf dem Gebiet der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie in Insolvenzverfahren und schiffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren
        § 14 (Vormundschaftssachen)
Redaktionelle Querverweise zu § 1357 BGB:
    BGB
      Allgemeiner Teil
        Rechtsgeschäfte
          Vertretung und Vollmacht
            § 164 (Wirkung der Erklärung des Vertreters)

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