Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 240)   
   Abschnitt 3 - Rechtsgeschäfte (§§ 104 - 185)   
   Titel 2 - Willenserklärung (§§ 116 - 144)   

§ 136
Behördliches Veräußerungsverbot

Ein Veräußerungsverbot, das von einem Gericht oder von einer anderen Behörde innerhalb ihrer Zuständigkeit erlassen wird, steht einem gesetzlichen Veräußerungsverbot der in § 135 bezeichneten Art gleich.

Rechtsprechung zu § 136 BGB

215 Entscheidungen zu § 136 BGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:

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Literatur im Internet zu § 136 BGB

Querverweise

Auf § 136 BGB verweisen folgende Vorschriften:
    Insolvenzordnung (InsO)
      Wirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens
        Allgemeine Wirkungen
          § 80 (Übergang des Verwaltungs- und Verfügungsrechts)
    Strafprozeßordnung (StPO)
      Allgemeine Vorschriften
        Beschlagnahme, Überwachung des Fernmeldeverkehrs, Rasterfahndung, Einsatz technischer Mittel, Einsatz Verdeckter Ermittler und Durchsuchung
Redaktionelle Querverweise zu § 136 BGB:
    BGB
      Sachenrecht
        Allgemeine Vorschriften über Rechte an Grundstücken
          § 888 II (Anspruch des Vormerkungsberechtigten auf Zustimmung)
    Zivilprozessordnung (ZPO)
      Zwangsvollstreckung
        Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen
          Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen
            Allgemeine Vorschriften
              § 803 (Pfändung)
            Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte
              § 829 I 2 (Pfändung einer Geldforderung)
              § 845 II (Vorpfändung)
              § 857 (Zwangsvollstreckung in andere Vermögensrechte)
        Arrest und einstweilige Verfügung
          § 930 I (Vollziehung in bewegliches Vermögen und Forderungen)
          § 938 II (Inhalt der einstweiligen Verfügung)
    Strafprozeßordnung (StPO)
      Allgemeine Vorschriften
        Beschlagnahme, Überwachung des Fernmeldeverkehrs, Rasterfahndung, Einsatz technischer Mittel, Einsatz Verdeckter Ermittler und Durchsuchung
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