Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 4 - Familienrecht (§§ 1297 - 1921) |
| Abschnitt 1 - Bürgerliche Ehe (§§ 1297 - 1588) |
| Titel 5 - Wirkungen der Ehe im Allgemeinen (§§ 1353 - 1362) |
Die Ehegatten sind einander verpflichtet, durch ihre Arbeit und mit ihrem Vermögen die Familie angemessen zu unterhalten. Ist einem Ehegatten die Haushaltsführung überlassen, so erfüllt er seine Verpflichtung, durch Arbeit zum Unterhalt der Familie beizutragen, in der Regel durch die Führung des Haushalts.
Rechtsprechung zu § 1360 BGB
Rechtsprechungsübersichten:
- 67 Entscheidungen zu § 1360 BGB im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum
Literatur im Internet zu § 1360 BGB
- Surrogatsthese contra ökonomische Logik
von Prof. Dr. Thomas Rauscher, Universität Leipzig
Forum Familienrecht 4/2005, S. 135-139
über www.forum-familienrecht.de - Die neue Hausfrauen-Rechtsprechung des BGH - Meilenstein oder erster Schritt?
von RA Dr. Winfried Born, Hamm
Forum Familienrecht 6/2001, S. 183-190
über www.forum-familienrecht.de - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
Auf § 1360 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG)
- Wirkungen der Lebenspartnerschaft
- § 5 (Verpflichtung zum Lebenspartnerschaftsunterhalt)
- BGB
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Schenkung
- § 528 (Rückforderung wegen Verarmung des Schenkers)
- Insolvenzordnung (InsO)
- Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfaßtes Vermögen und Verfahrensbeteiligte
- Insolvenzmasse. Einteilung der Gläubiger
- § 40 (Unterhaltsansprüche) (zu §§ 1360 ff)
Rechtsberatung
Sofortige Rechtsauskunft zu § 1360 BGB bei 
Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!

Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!
Auswahl bereits beantworteter Fragen (32)
Eigene Frage stellen
Sie betreiben juristische Seiten im Internet?