Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 4 - Familienrecht (§§ 1297 - 1921)   
   Abschnitt 1 - Bürgerliche Ehe (§§ 1297 - 1588)   
   Titel 5 - Wirkungen der Ehe im Allgemeinen (§§ 1353 - 1362)   
§ 1361
Unterhalt bei Getrenntleben

(1) Leben die Ehegatten getrennt, so kann ein Ehegatte von dem anderen den nach den Lebensverhältnissen und den Erwerbs- und Vermögensverhältnissen der Ehegatten angemessenen Unterhalt verlangen; für Aufwendungen infolge eines Körper- oder Gesundheitsschadens gilt § 1610a. Ist zwischen den getrennt lebenden Ehegatten ein Scheidungsverfahren rechtshängig, so gehören zum Unterhalt vom Eintritt der Rechtshängigkeit an auch die Kosten einer angemessenen Versicherung für den Fall des Alters sowie der verminderten Erwerbsfähigkeit.

(2) Der nicht erwerbstätige Ehegatte kann nur dann darauf verwiesen werden, seinen Unterhalt durch eine Erwerbstätigkeit selbst zu verdienen, wenn dies von ihm nach seinen persönlichen Verhältnissen, insbesondere wegen einer früheren Erwerbstätigkeit unter Berücksichtigung der Dauer der Ehe, und nach den wirtschaftlichen Verhältnissen beider Ehegatten erwartet werden kann.

(3) Die Vorschrift des § 1579 Nr. 2 bis 8 über die Beschränkung oder Versagung des Unterhalts wegen grober Unbilligkeit ist entsprechend anzuwenden.

(4) Der laufende Unterhalt ist durch Zahlung einer Geldrente zu gewähren. Die Rente ist monatlich im Voraus zu zahlen. Der Verpflichtete schuldet den vollen Monatsbetrag auch dann, wenn der Berechtigte im Laufe des Monats stirbt. § 1360a Abs. 3, 4 und die §§ 1360b, 1605 sind entsprechend anzuwenden.

Rechtsprechung zu § 1361 BGB

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • BGH, nach Polen ausgewiesene Ehefrau, 13.12.00
    § 1361 BGB, Anwendung von Art. 4 I UÜbk. 73 (= Art. 18 I 1 EGBGB) von Amts wegen;
    das EuGVÜ ist nicht anwendbar, wenn der Kläger seinen Wohnsitz in einem Nichtvertragsstaat hat, auch wenn der Beklagte in Deutschland seinen Wohnsitz hat (Anm.: vgl. jedoch Art. 2 I, 4 I EuGVÜ, anders auch EuGH, Urteil vom 13.7.00, Lexetius.com/2002/2/400)

Literatur im Internet zu § 1361 BGB

Querverweise

Auf § 1361 BGB verweisen folgende Vorschriften: Redaktionelle Querverweise zu § 1361 BGB:
    BGB
      Recht der Schuldverhältnisse
        Einzelne Schuldverhältnisse
          Schenkung
            § 528 (Rückforderung wegen Verarmung des Schenkers)
     
      Familienrecht
        Bürgerliche Ehe
          Scheidung der Ehe
            Scheidungsgründe
              § 1566 (Vermutung für das Scheitern) (zu §§ 1361 ff)
        Verwandtschaft
          Unterhaltspflicht
            Allgemeine Vorschriften
              § 1608 (Haftung des Ehegatten oder Lebenspartners)
    Zivilprozessordnung (ZPO)
      Zwangsvollstreckung
        Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen
          Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen
            Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte
              § 850b I Nr. 2 (Bedingt pfändbare Bezüge) (zu § 1361 IV)

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