Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 4 - Familienrecht (§§ 1297 - 1888) |
Abschnitt 1 - Bürgerliche Ehe (§§ 1297 - 1588) |
Titel 5 - Wirkungen der Ehe im Allgemeinen (§§ 1353 - 1362) |
(1) 1Leben die Ehegatten getrennt, so kann ein Ehegatte von dem anderen den nach den Lebensverhältnissen und den Erwerbs- und Vermögensverhältnissen der Ehegatten angemessenen Unterhalt verlangen; für Aufwendungen infolge eines Körper- oder Gesundheitsschadens gilt § 1610a. 2Ist zwischen den getrennt lebenden Ehegatten ein Scheidungsverfahren rechtshängig, so gehören zum Unterhalt vom Eintritt der Rechtshängigkeit an auch die Kosten einer angemessenen Versicherung für den Fall des Alters sowie der verminderten Erwerbsfähigkeit.
(2) Der nicht erwerbstätige Ehegatte kann nur dann darauf verwiesen werden, seinen Unterhalt durch eine Erwerbstätigkeit selbst zu verdienen, wenn dies von ihm nach seinen persönlichen Verhältnissen, insbesondere wegen einer früheren Erwerbstätigkeit unter Berücksichtigung der Dauer der Ehe, und nach den wirtschaftlichen Verhältnissen beider Ehegatten erwartet werden kann.
(3) Die Vorschrift des § 1579 Nr. 2 bis 8 über die Beschränkung oder Versagung des Unterhalts wegen grober Unbilligkeit ist entsprechend anzuwenden.
(4) 1Der laufende Unterhalt ist durch Zahlung einer Geldrente zu gewähren. 2Die Rente ist monatlich im Voraus zu zahlen. 3Der Verpflichtete schuldet den vollen Monatsbetrag auch dann, wenn der Berechtigte im Laufe des Monats stirbt. 4§ 1360a Abs. 3, 4 und die §§ 1360b, 1605 sind entsprechend anzuwenden.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Unterhaltsrechts vom 21.12.2007
Vorherige Gesetzesfassungen
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.01.2008 | Gesetz zur Änderung des Unterhaltsrechts | 21.12.2007 | |
01.01.2000 | Gesetz zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung (Rentenreformgesetz 1999 - RRG 1999) | 16.12.1997 |
Rechtsprechung zu § 1361 BGB
2.748 Entscheidungen zu § 1361 BGB in unserer Datenbank:
- BGH, 19.02.2020 - XII ZB 358/19
Voraussetzungen für Trennungsunterhalt
Zum selben Verfahren:
- OLG Frankfurt, 12.07.2019 - 4 UF 123/19
Trennungsunterhalt auch ohne früheres Zusammenleben
- OLG Frankfurt, 12.07.2019 - 4 UF 123/19
- BFH, 14.11.2023 - IX R 10/22
Privates Veräußerungsgeschäft nach trennungsbedingtem Auszug eines Ehepartners
- OLG Celle, 25.10.2023 - 21 UF 105/23
Verfahrenskostenvorschuss; Vermögensverwertung; Bedürftigkeit; ...
- OLG Brandenburg, 27.12.2019 - 13 UF 74/15
Ehegattenunterhalt: Abänderung eines Vergleichs über Trennungsunterhalt; ...
- OLG Zweibrücken, 10.12.2020 - 6 UF 74/19
Abänderungsverfahren für Trennungsunterhalt: Darlegungslast im Hinblick auf eine ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Zweibrücken, 12.11.2020 - 6 UF 74/19
Härtegrund des dauerhaften Zusammenlebens des Unterhaltsberechtigten mit einem ...
- OLG Zweibrücken, 12.11.2020 - 6 UF 74/19
- OLG Brandenburg, 03.08.2020 - 9 UF 39/20
Voraussetzungen und Höhe des Trennungsunterhalts
Zum selben Verfahren:
- BFH, 29.06.2022 - X R 33/20
Trennungsunterhalt durch Naturalleistungen
Bekanntmachungen im Bundesgesetzblatt mit Bezug auf § 1361 BGB
28.07.1981 | Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu den §§ 1361, 1569 und 1573 des Bürgerlichen Gesetzbuches, zu Artikel 12 des Ersten Gesetzes zur Reform des Ehe- und Familienrechts und zu § 1579 des Bürgerlichen Gesetzbuches) | BGBl. I S. 826 |
§ 1361 BGB in Nachschlagewerken
- § 1361 BGB wird im Betreuungsrecht-Lexikon unter folgenden Stichworten zitiert:
- Bestattung
Querverweise
Auf § 1361 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG)
- Getrenntleben der Lebenspartner
- § 12 (Unterhalt bei Getrenntleben)
- Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG)
- Verfahren und Organisation
- § 11 (Unterhaltspflichten)
- Zivilprozeßordnung
- Verfahren im ersten Rechtszuge
- Verfahren vor den Landgerichten
- Urteil
- § 323
- Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X)
- Schutz der Sozialdaten
- Verarbeitung von Sozialdaten
- § 74 (Übermittlung bei Verletzung der Unterhaltspflicht und beim Versorgungsausgleich)
- Elftes Buch Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung - (SGB XI)
- Allgemeine Vorschriften
- § 13 (Verhältnis der Leistungen der Pflegeversicherung zu anderen Sozialleistungen)
Redaktionelle Querverweise zu § 1361 BGB:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Schenkung
- § 528 (Rückforderung wegen Verarmung des Schenkers)
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Zwangsvollstreckung
- Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen
- Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen
- Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte
- § 850b I Nr. 2 (Bedingt pfändbare Bezüge) (zu § 1361 IV)
- Einkommensteuergesetz (EStG)
- II. Einkommen
- 5. Sonderausgaben
- § 10 I Nr. 1 [Sonderausgaben]