Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 4 - Familienrecht (§§ 1297 - 1921) |
| Abschnitt 1 - Bürgerliche Ehe (§§ 1297 - 1588) |
| Titel 5 - Wirkungen der Ehe im Allgemeinen (§§ 1353 - 1362) |
(1) Leben die Ehegatten voneinander getrennt oder will einer von ihnen getrennt leben, so kann ein Ehegatte verlangen, dass ihm der andere die Ehewohnung oder einen Teil zur alleinigen Benutzung überlässt, soweit dies auch unter Berücksichtigung der Belange des anderen Ehegatten notwendig ist, um eine unbillige Härte zu vermeiden. Eine unbillige Härte kann auch dann gegeben sein, wenn das Wohl von im Haushalt lebenden Kindern beeinträchtigt ist. Steht einem Ehegatten allein oder gemeinsam mit einem Dritten das Eigentum, das Erbbaurecht oder der Nießbrauch an dem Grundstück zu, auf dem sich die Ehewohnung befindet, so ist dies besonders zu berücksichtigen; Entsprechendes gilt für das Wohnungseigentum, das Dauerwohnrecht und das dingliche Wohnrecht.
(2) Hat der Ehegatte, gegen den sich der Antrag richtet, den anderen Ehegatten widerrechtlich und vorsätzlich am Körper, der Gesundheit oder der Freiheit verletzt oder mit einer solchen Verletzung oder der Verletzung des Lebens widerrechtlich gedroht, ist in der Regel die gesamte Wohnung zur alleinigen Benutzung zu überlassen. Der Anspruch auf Wohnungsüberlassung ist nur dann ausgeschlossen, wenn keine weiteren Verletzungen und widerrechtlichen Drohungen zu besorgen sind, es sei denn, dass dem verletzten Ehegatten das weitere Zusammenleben mit dem anderen wegen der Schwere der Tat nicht zuzumuten ist.
(3) Wurde einem Ehegatten die Ehewohnung ganz oder zum Teil überlassen, so hat der andere alles zu unterlassen, was geeignet ist, die Ausübung dieses Nutzungsrechts zu erschweren oder zu vereiteln. Er kann von dem nutzungsberechtigten Ehegatten eine Vergütung für die Nutzung verlangen, soweit dies der Billigkeit entspricht.
(4) Ist nach der Trennung der Ehegatten im Sinne des § 1567 Abs. 1 ein Ehegatte aus der Ehewohnung ausgezogen und hat er binnen sechs Monaten nach seinem Auszug eine ernstliche Rückkehrabsicht dem anderen Ehegatten gegenüber nicht bekundet, so wird unwiderleglich vermutet, dass er dem in der Ehewohnung verbliebenen Ehegatten das alleinige Nutzungsrecht überlassen hat.
Rechtsprechung zu § 1361b BGB
244 Entscheidungen zu § 1361b BGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- OLG Hamm, 27.02.2008 - 33 U 29/07
Ausschluss der Nutzungsentschädigung aus § 745 Abs. 2 BGB wegen Vorrang der ...
- OLG Frankfurt, 26.02.2013 - 4 WF 279/12
Familienrecht: Kosten in Ehewohnungssachen
- OLG Stuttgart, 27.11.2003 - 18 WF 190/03
Familiensache: Zuweisung der Ehewohnung an den betreuenden Elternteil; ...
- OLG Brandenburg, 14.02.2008 - 13 W 4/08
Zuständigkeit für einen Nutzungsentschädigungsanspruch des geschiedenen Ehegatten ...
- OLG Koblenz, 26.04.2007 - 9 UF 82/07
Zur eigenmächtigen Wegnahme von Hausratsgegenständen bei getrennten Eheleuten
- OLG Karlsruhe, 18.02.2003 - 20 WF 117/02
Zuweisung der Ehewohnung bei Getrenntleben: Geschäftswert nach Gesetzesänderung
- KG, 13.12.2007 - 2 AR 60/07
Sachliche Zuständigkeit für Ansprüche des freiwillig aus der Ehewohnung ...
- OLG Celle, 02.05.2011 - 10 WF 133/11
Mietrecht - Ehebedingte Nutzungsüberlassung: vor Räumung schützender Besitz?
- OLG Celle, 10.11.2005 - 10 UF 268/05
Alleinzuweisung der Ehewohnung an die kinderbetreuende Ehefrau
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Literatur im Internet zu § 1361b BGB
- Wohnwert - Nutzungsentschädigung
von RiOLG Fritz Finke
Die Nutzung des Familienheims im Unterhaltsrecht und allgemeinen Zivilrecht
Forum Familienrecht 5/2007, S. 185-192
über www.forum-familienrecht.de - Gestaltung der Rechtsverhältnisse an der Ehewohnung nach der Scheidung - auch ein Haftungsproblem ?
von RA Dr. Walter Kogel, Aachen
Forum Familienrecht 6+7/2006, S. 228-233
über www.forum-familienrecht.de - Die Verletzung ehelicher Pflichten und ihre Folgen
von Wiss. Mit. Anne Sanders, Universität Köln
Forum Familienrecht 1+2/2005, S. 12-19
über www.forum-familienrecht.de - Das neue Gewaltschutzgesetz
von RA Dr. Lothar Müller, Rastatt
Gesetz zur Verbesserung des zivilgerichtlichen Schutzes bei Gewalttaten und Nachstellungen sowie zur Erleichterung der Überlassung der Ehewohnung bei Trennung (BGBl. 2001, 3513, in Kraft getreten am 1. 1. 2002) - Gewaltschutzgesetz
Forum Familienrecht 2/2002, S. 43-49
über www.forum-familienrecht.de - Zuweisung der Ehewohnung nach Trennung (§ 1361b BGB) von RA Christoph Brandau
Zu den Tatbestandsmerkmalen des § 1361b BGB
über www.rechtsanwalt-news.de - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
- Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
- Verfahren in Familiensachen
- Verfahren in Ehewohnungs- und Haushaltssachen
- § 200 (Ehewohnungssachen; Haushaltssachen)
- Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG)
- Vormundschafts-, Familien-, Betreuungs- und Unterbringungssachen
- Vormundschafts- und Familiensachen
- § 49a
- Einkommensteuergesetz (EStG)
- Altersvorsorgezulage
- § 92a (Verwendung für eine selbst genutzte Wohnung)
- BGB
- Familienrecht
- Verwandtschaft
- Elterliche Sorge
- § 1666a I 2 (Grundsatz der Verhältnismäßigkeit; Vorrang öffentlicher Hilfen)
- Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB)
- Allgemeine Vorschriften
- Internationales Privatrecht
- Familienrecht
- Art. 17a (Ehewohnung und Haushaltsgegenstände)