Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 4 - Familienrecht (§§ 1297 - 1921) |
| Abschnitt 1 - Bürgerliche Ehe (§§ 1297 - 1588) |
| Titel 5 - Wirkungen der Ehe im Allgemeinen (§§ 1353 - 1362) |
(1) Zugunsten der Gläubiger des Mannes und der Gläubiger der Frau wird vermutet, dass die im Besitz eines Ehegatten oder beider Ehegatten befindlichen beweglichen Sachen dem Schuldner gehören. Diese Vermutung gilt nicht, wenn die Ehegatten getrennt leben und sich die Sachen im Besitz des Ehegatten befinden, der nicht Schuldner ist. Inhaberpapiere und Orderpapiere, die mit Blankoindossament versehen sind, stehen den beweglichen Sachen gleich.
(2) Für die ausschließlich zum persönlichen Gebrauch eines Ehegatten bestimmten Sachen wird im Verhältnis der Ehegatten zueinander und zu den Gläubigern vermutet, dass sie dem Ehegatten gehören, für dessen Gebrauch sie bestimmt sind.
Rechtsprechung zu § 1362 BGB
Rechtsprechungsübersichten:
- 2 Entscheidungen zu § 1362 BGB im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum
Literatur im Internet zu § 1362 BGB
Querverweise
Auf § 1362 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB)
- Allgemeine Vorschriften
- Internationales Privatrecht
- Familienrecht
- Art. 16 (Schutz Dritter)
- Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG)
- Wirkungen der Lebenspartnerschaft
- § 8 (Sonstige vermögensrechtliche Wirkungen)
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Zwangsvollstreckung
- Allgemeine Vorschriften
- § 739 (Gewahrsamsvermutung bei Zwangsvollstreckung gegen Ehegatten und Lebenspartner)
- BGB
- Sachenrecht
- Eigentum
- Ansprüche aus dem Eigentum
- § 1006 (Eigentumsvermutung für Besitzer)
- Familienrecht
- Bürgerliche Ehe
- Eheliches Güterrecht
- Gesetzliches Güterrecht
- § 1370 (Ersatz von Haushaltsgegenständen)
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Verfahren vor den Landgerichten
- Verfahren bis zum Urteil
- § 292 (Gesetzliche Vermutungen)
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