Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 4 - Familienrecht (§§ 1297 - 1921)   
   Abschnitt 1 - Bürgerliche Ehe (§§ 1297 - 1588)   
   Titel 6 - Eheliches Güterrecht (§§ 1363 - 1563)   
   Untertitel 1 - Gesetzliches Güterrecht (§§ 1363 - 1390)   
§ 1365
Verfügung über Vermögen im Ganzen

(1) Ein Ehegatte kann sich nur mit Einwilligung des anderen Ehegatten verpflichten, über sein Vermögen im Ganzen zu verfügen. Hat er sich ohne Zustimmung des anderen Ehegatten verpflichtet, so kann er die Verpflichtung nur erfüllen, wenn der andere Ehegatte einwilligt.

(2) Entspricht das Rechtsgeschäft den Grundsätzen einer ordnungsmäßigen Verwaltung, so kann das Familiengericht auf Antrag des Ehegatten die Zustimmung des anderen Ehegatten ersetzen, wenn dieser sie ohne ausreichenden Grund verweigert oder durch Krankheit oder Abwesenheit an der Abgabe einer Erklärung verhindert und mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist.

Rechtsprechung zu § 1365 BGB

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • BGH, verpfändete Wertpapiere des Ehemanns, 2.2.00 (BGHZ 143, 356)
    § 1365 BGB, Zustimmungserfordernis gilt auch in Fällen, in denen seine ratio (Sicherung des Zugewinnausgleich) nicht zutrifft;
    § 1368 BGB, der Dritte kann mit einer Forderung, die er gegen den verfügenden Ehegatten hat, aufrechnen (§ 387 BGB)

  • BGH, Tankstellen- und Waschanlage, 21.3.96 (BGHZ 132, 218)
    § 1365, GmbH-Geschäftsanteil, Abtretung, Anwartschaftsrecht aus Vorbehaltskauf, § 455 BGB <Fassung bis 31.12.01> (nunmehr § 449 BGB <Fassung ab 1.1.02>)

  • BGH, Verweigerte Zustimmung des Ehemanns, 30.3.94 (BGHZ 125, 355)
    § 1365 I, Unwiderruflichkeit, (keine) Konvaleszenz;
    (keine) Umdeutung in Erbvertrag

Literatur im Internet zu § 1365 BGB

Querverweise

Auf § 1365 BGB verweisen folgende Vorschriften:
    BGB
      Familienrecht
        Bürgerliche Ehe
          Eheliches Güterrecht
            Gesetzliches Güterrecht
              § 1385 (Vorzeitiger Zugewinnausgleich des ausgleichsberechtigten Ehegatten bei vorzeitiger Aufhebung der Zugewinngemeinschaft)
Redaktionelle Querverweise zu § 1365 BGB:
    BGB
      Allgemeiner Teil
        Rechtsgeschäfte
          Einwilligung und Genehmigung
            § 183 (Widerruflichkeit der Einwilligung)

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