Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 4 - Familienrecht (§§ 1297 - 1921) |
| Abschnitt 1 - Bürgerliche Ehe (§§ 1297 - 1588) |
| Titel 6 - Eheliches Güterrecht (§§ 1363 - 1563) |
| Untertitel 1 - Gesetzliches Güterrecht (§§ 1363 - 1390) |
(1) Ein Ehegatte kann sich nur mit Einwilligung des anderen Ehegatten verpflichten, über sein Vermögen im Ganzen zu verfügen. Hat er sich ohne Zustimmung des anderen Ehegatten verpflichtet, so kann er die Verpflichtung nur erfüllen, wenn der andere Ehegatte einwilligt.
(2) Entspricht das Rechtsgeschäft den Grundsätzen einer ordnungsmäßigen Verwaltung, so kann das Vormundschaftsgericht auf Antrag des Ehegatten die Zustimmung des anderen Ehegatten ersetzen, wenn dieser sie ohne ausreichenden Grund verweigert oder durch Krankheit oder Abwesenheit an der Abgabe einer Erklärung verhindert und mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist.
Rechtsprechung zu § 1365 BGB
Rechtsprechungsübersichten:
- 9 Entscheidungen zu § 1365 BGB im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum - Urteilsbesprechung zu § 1365 BGB bei ibr-online
- BGH, verpfändete Wertpapiere des Ehemanns, 2.2.00 (BGHZ 143, 356)
§ 1365 BGB, Zustimmungserfordernis gilt auch in Fällen, in denen seine ratio (Sicherung des Zugewinnausgleich) nicht zutrifft;
§ 1368 BGB, der Dritte kann mit einer Forderung, die er gegen den verfügenden Ehegatten hat, aufrechnen (§ 387 BGB)
- BGH, Tankstellen- und Waschanlage, 21.3.96 (BGHZ 132, 218)
§ 1365, GmbH-Geschäftsanteil, Abtretung, Anwartschaftsrecht aus Vorbehaltskauf, § 455 BGB <Fassung bis 31.12.01> (nunmehr § 449 BGB <Fassung ab 1.1.02>)
- BGH, Verweigerte Zustimmung des Ehemanns, 30.3.94 (BGHZ 125, 355)
§ 1365 I, Unwiderruflichkeit, (keine) Konvaleszenz;
(keine) Umdeutung in Erbvertrag
Literatur im Internet zu § 1365 BGB
- § 1365 BGB wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
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Querverweise
Auf § 1365 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG)
- Wirkungen der Lebenspartnerschaft
- § 6 (Güterstand)
Rechtsberatung
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