Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 4 - Familienrecht (§§ 1297 - 1921) |
| Abschnitt 1 - Bürgerliche Ehe (§§ 1297 - 1588) |
| Titel 6 - Eheliches Güterrecht (§§ 1363 - 1563) |
| Untertitel 1 - Gesetzliches Güterrecht (§§ 1363 - 1390) |
(1) Ein Vertrag, den ein Ehegatte ohne die erforderliche Einwilligung des anderen Ehegatten schließt, ist wirksam, wenn dieser ihn genehmigt.
(2) Bis zur Genehmigung kann der Dritte den Vertrag widerrufen. Hat er gewusst, dass der Mann oder die Frau verheiratet ist, so kann er nur widerrufen, wenn der Mann oder die Frau wahrheitswidrig behauptet hat, der andere Ehegatte habe eingewilligt; er kann auch in diesem Falle nicht widerrufen, wenn ihm beim Abschluss des Vertrags bekannt war, dass der andere Ehegatte nicht eingewilligt hatte.
(3) Fordert der Dritte den Ehegatten auf, die erforderliche Genehmigung des anderen Ehegatten zu beschaffen, so kann dieser sich nur dem Dritten gegenüber über die Genehmigung erklären; hat er sich bereits vor der Aufforderung seinem Ehegatten gegenüber erklärt, so wird die Erklärung unwirksam. Die Genehmigung kann nur innerhalb von zwei Wochen seit dem Empfang der Aufforderung erklärt werden; wird sie nicht erklärt, so gilt sie als verweigert. Ersetzt das Familiengericht die Genehmigung, so ist sein Beschluss nur wirksam, wenn der Ehegatte ihn dem Dritten innerhalb der zweiwöchigen Frist mitteilt; andernfalls gilt die Genehmigung als verweigert.
(4) Wird die Genehmigung verweigert, so ist der Vertrag unwirksam.
Rechtsprechung zu § 1366 BGB
27 Entscheidungen zu § 1366 BGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 20:
- OLG Celle, 20.10.2000 - 15 UF 81/00
Wirksamwerden der Vermögensübertragung eines Ehegatten nach rechtskräftiger ...
- BGH, 30.03.1994 - XII ZR 30/92
Rechtsfolgen der Verweigerung der Genehmigung eines zustimmungspflichtigen ...
- OLG Hamm, 10.08.2000 - 22 W 38/00
Prozeß über Unwirksamkeit zustimmungspflichtiger Verfügungen des Ehegatten als ...
- BGH, 25.06.1980 - IVb ZR 516/80
Voraussetzungen eines Gesamtvermögensgeschäfts
- LG Osnabrück, 18.04.1991 - 10 O 52/91
- BGH, 01.07.1987 - IVb ZR 97/85
Berücksichtigung auf einem sicheren Arbeitsverhältnis beruhender Erwartung ...
- BGH, 25.06.1993 - V ZR 7/92
Wohnrechtsbestellung an belastetem Grundstück durch Ehegatten
- BGH, 21.03.1996 - III ZR 106/95
Veräußerung eines unter einer aufschiebenden Bedingung erworbenen ...
- OLG Celle, 25.06.2003 - 15 UF 30/03
Verfügung eines Ehegatten über sein gesamtes Vermögen: Zustimmungserfordernis des ...
- OLG Hamm, 14.03.2011 - 5 U 101/10
Begriff des Gesamtvermögensgeschäfts; Übertragung des gesamten Vermögens eines ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Frankfurt, 28.04.2010 - 4 U 265/09
Verzögerung der Grundbucheintragung durch Notar
- BFH, 08.06.2000 - VII B 294/99
Vermögensübernahme gem. § 419 BGB; mangelhafte Sachaufklärung
- BGH, 12.07.1989 - IVb ZR 79/88
Zustimmungsbedürftigkeit der Belastung eines Grundstücks mit einem dinglichen ...
- OLG Brandenburg, 20.09.1995 - 3 U 190/94
Bestimmtheitsgrundsatz bei Veräußerung einer noch nicht vermessenen Teilfläche
- OLG München, 03.02.1993 - 12 UF 1270/92
Zustimmungserfordernis des einen Ehegatten bei Verfügung über das gesamte ...
- BGH, 13.11.1963 - V ZR 56/62
Rechtliche Beurteilung eines Gesamtvermögensgeschäfts
- OLG Celle, 24.06.2009 - 4 U 23/09
Verfahrensrecht - Parteivortrag zum Wert eines Grundstücks
- OLG Koblenz, 23.08.2007 - 5 U 284/07
Begriff der Verfügung über das Vermögen im Ganzen
- KG, 02.06.2005 - 16 WF 49/05
Ehescheidung nach türkischem Recht: Voraussetzungen des Scheidungstatbestands der ...
Literatur im Internet zu § 1366 BGB
Querverweise
- BGB
- Familienrecht
- Bürgerliche Ehe
- Eheliches Güterrecht
- Gesetzliches Güterrecht
- § 1369 (Verfügungen über Haushaltsgegenstände)
- Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG)
- Wirkungen der Lebenspartnerschaft
- § 6 (Güterstand)
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