Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 4 - Familienrecht (§§ 1297 - 1921)   
   Abschnitt 1 - Bürgerliche Ehe (§§ 1297 - 1588)   
   Titel 6 - Eheliches Güterrecht (§§ 1363 - 1563)   
   Untertitel 1 - Gesetzliches Güterrecht (§§ 1363 - 1390)   
§ 1367
Einseitige Rechtsgeschäfte

Ein einseitiges Rechtsgeschäft, das ohne die erforderliche Einwilligung vorgenommen wird, ist unwirksam.

Rechtsprechung zu § 1367 BGB

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 1367 BGB

Querverweise

Auf § 1367 BGB verweisen folgende Vorschriften:
    BGB
      Familienrecht
        Bürgerliche Ehe
          Eheliches Güterrecht
            Gesetzliches Güterrecht
              § 1369 (Verfügungen über Haushaltsgegenstände)
            Vertragliches Güterrecht
              Gütergemeinschaft
                Verwaltung des Gesamtgutes durch den Mann oder die Frau
                  § 1427 (Rechtsfolgen fehlender Einwilligung)
                Gemeinschaftliche Verwaltung des Gesamtgutes durch die Ehegatten
                  § 1453 (Verfügung ohne Einwilligung)

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