Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 4 - Familienrecht (§§ 1297 - 1921) |
| Abschnitt 1 - Bürgerliche Ehe (§§ 1297 - 1588) |
| Titel 6 - Eheliches Güterrecht (§§ 1363 - 1563) |
| Untertitel 1 - Gesetzliches Güterrecht (§§ 1363 - 1390) |
(1) Ein Ehegatte kann über ihm gehörende Gegenstände des ehelichen Haushalts nur verfügen und sich zu einer solchen Verfügung auch nur verpflichten, wenn der andere Ehegatte einwilligt.
(2) Das Familiengericht kann auf Antrag des Ehegatten die Zustimmung des anderen Ehegatten ersetzen, wenn dieser sie ohne ausreichenden Grund verweigert oder durch Krankheit oder Abwesenheit verhindert ist, eine Erklärung abzugeben.
(3) Die Vorschriften der §§ 1366 bis 1368 gelten entsprechend.
Rechtsprechung zu § 1369 BGB
33 Entscheidungen zu § 1369 BGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- OLG Hamm, 16.09.1971 - 5 U 2/71
- OLG Düsseldorf, 25.04.1985 - 3 WF 55/85
- OLG Saarbrücken, 14.06.1966 - 1 U 105/66
Zum selben Verfahren:
- LG Berlin, 25.03.1982 - 20 O 507/81
- OLG Nürnberg, 28.05.1962 - 3 W 87/62
- BayObLG, 02.02.1960 - BReg. 1 Z 19/59
- OLG Düsseldorf, 23.10.2006 - 2 UF 97/06
- LG Ravensburg, 31.03.1995 - 3 O 2221/94
- BFH, 11.03.2003 - IX R 55/01
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Querverweise
Auf § 1369 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG)
- Wirkungen der Lebenspartnerschaft
- § 6 (Güterstand)
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