Rechtsprechung zu § 137 BGB
Rechtsprechungsübersichten:
- 16 Entscheidungen zu § 137 BGB im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum - 2 Urteilsbesprechungen zu § 137 BGB bei ibr-online
- BGH, verbotene Weiterveräußerung, 5.12.96 (BGHZ 134, 182)
§ 883 I 2 BGB, Sicherung eines bedingten Anspruchs durch Vormerkung stellt keine unzulässige Umgehung von § 137 S. 1 BGB dar (§ 137 S. 1 BGB soll lediglich den numerus clausus der Sachenrechte und die Zwangsvollstreckung sichern);
§ 883 BGB, "Identitätsgebot": der Schuldner des Auflassungsanspruchs muß Eigentümer des von der Vormerkung betroffenen Grundstücks sein
Literatur im Internet zu § 137 BGB
- § 137 BGB wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Verfügungsverbot - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 137 BGB:
- BGB
- Recht der Schuldverhältnisse
- Übertragung einer Forderung
- § 399 (Ausschluss der Abtretung bei Inhaltsänderung oder Vereinbarung) (zu § 137 S. 1)
- Wohnungseigentumsgesetz (WEG)
- Wohnungseigentum
- Erbbaurechtsgesetz (ErbbauRG)
- Begriff und Inhalt des Erbbaurechts
- Gesetzlicher Inhalt
- § 1 I
- GmbH-Gesetz (GmbHG)
- Rechtsverhältnisse der Gesellschaft und der Gesellschafter
- § 15 (Übertragung von Geschäftsanteilen)
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