Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 240)   
   Abschnitt 3 - Rechtsgeschäfte (§§ 104 - 185)   
   Titel 2 - Willenserklärung (§§ 116 - 144)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 137
Rechtsgeschäftliches Verfügungsverbot

Die Befugnis zur Verfügung über ein veräußerliches Recht kann nicht durch Rechtsgeschäft ausgeschlossen oder beschränkt werden. Die Wirksamkeit einer Verpflichtung, über ein solches Recht nicht zu verfügen, wird durch diese Vorschrift nicht berührt.

Rechtsprechung zu § 137 BGB

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • BGH, verbotene Weiterveräußerung, 5.12.96 (BGHZ 134, 182) 
    § 883 I 2 BGB, Sicherung eines bedingten Anspruchs durch Vormerkung stellt keine unzulässige Umgehung von § 137 S. 1 BGB dar (§ 137 S. 1 BGB soll lediglich den numerus clausus der Sachenrechte und die Zwangsvollstreckung sichern);
    § 883 BGB, "Identitätsgebot": der Schuldner des Auflassungsanspruchs muß Eigentümer des von der Vormerkung betroffenen Grundstücks sein

Literatur im Internet zu § 137 BGB

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 137 BGB:
    BGB
      Recht der Schuldverhältnisse
        Übertragung einer Forderung
          § 399 (Ausschluss der Abtretung bei Inhaltsänderung oder Vereinbarung) (zu § 137 S. 1)
     
      Sachenrecht
        Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld
          Hypothek
            § 1136 (Rechtsgeschäftliche Verfügungsbeschränkung) (zu § 137 S. 2)
            § 1179a V (Löschungsanspruch bei fremden Rechten) (zu § 137 S. 1)
    Wohnungseigentumsgesetz (WEG)
      Wohnungseigentum
        Gemeinschaft der Wohnungseigentümer
          § 12 (Veräußerungsbeschränkung)
          § 12 (Veräußerungsbeschränkung) (zu § 137 S. 1)
     
      Dauerwohnrecht
        § 33 I (Inhalt des Dauerwohnrechts)
        § 35 (Veräußerungsbeschränkung) (zu § 137 S. 1)
        § 36 (Heimfallanspruch) (zu § 137 S. 1)

Rechtsberatung

  • Rechtsberatung Online zu § 137 BGB und Ihren weiteren Fragen bei advo24, der virtuellen Anwaltskanzlei mit kostenloser Gebührenanfrage.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht