Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 240)   
   Abschnitt 3 - Rechtsgeschäfte (§§ 104 - 185)   
   Titel 2 - Willenserklärung (§§ 116 - 144)   
§ 137
Rechtsgeschäftliches Verfügungsverbot

Die Befugnis zur Verfügung über ein veräußerliches Recht kann nicht durch Rechtsgeschäft ausgeschlossen oder beschränkt werden. Die Wirksamkeit einer Verpflichtung, über ein solches Recht nicht zu verfügen, wird durch diese Vorschrift nicht berührt.

Rechtsprechung zu § 137 BGB

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Literatur im Internet zu § 137 BGB

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 137 BGB:
    BGB
      Recht der Schuldverhältnisse
        Übertragung einer Forderung
          § 399 (Ausschluss der Abtretung bei Inhaltsänderung oder Vereinbarung) (zu § 137 S. 1)
     
      Sachenrecht
        Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld
          Hypothek
            § 1136 (Rechtsgeschäftliche Verfügungsbeschränkung) (zu § 137 S. 2)
            § 1179a V (Löschungsanspruch bei fremden Rechten) (zu § 137 S. 1)
    Wohnungseigentumsgesetz (WEG)
      Wohnungseigentum
        Gemeinschaft der Wohnungseigentümer
          § 12 (Veräußerungsbeschränkung)
          § 12 (Veräußerungsbeschränkung) (zu § 137 S. 1)
     
      Dauerwohnrecht
        § 33 I (Inhalt des Dauerwohnrechts)
        § 35 (Veräußerungsbeschränkung) (zu § 137 S. 1)
        § 36 (Heimfallanspruch) (zu § 137 S. 1)
    GmbH-Gesetz (GmbHG)
      Rechtsverhältnisse der Gesellschaft und der Gesellschafter
        § 15 (Übertragung von Geschäftsanteilen)

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