Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 4 - Familienrecht (§§ 1297 - 1921) |
| Abschnitt 1 - Bürgerliche Ehe (§§ 1297 - 1588) |
| Titel 6 - Eheliches Güterrecht (§§ 1363 - 1563) |
| Untertitel 1 - Gesetzliches Güterrecht (§§ 1363 - 1390) |
(1) Wird der Güterstand durch den Tod eines Ehegatten beendet, so wird der Ausgleich des Zugewinns dadurch verwirklicht, dass sich der gesetzliche Erbteil des überlebenden Ehegatten um ein Viertel der Erbschaft erhöht; hierbei ist unerheblich, ob die Ehegatten im einzelnen Falle einen Zugewinn erzielt haben.
(2) Wird der überlebende Ehegatte nicht Erbe und steht ihm auch kein Vermächtnis zu, so kann er Ausgleich des Zugewinns nach den Vorschriften der §§ 1373 bis 1383, 1390 verlangen; der Pflichtteil des überlebenden Ehegatten oder eines anderen Pflichtteilsberechtigten bestimmt sich in diesem Falle nach dem nicht erhöhten gesetzlichen Erbteil des Ehegatten.
(3) Schlägt der überlebende Ehegatte die Erbschaft aus, so kann er neben dem Ausgleich des Zugewinns den Pflichtteil auch dann verlangen, wenn dieser ihm nach den erbrechtlichen Bestimmungen nicht zustünde; dies gilt nicht, wenn er durch Vertrag mit seinem Ehegatten auf sein gesetzliches Erbrecht oder sein Pflichtteilsrecht verzichtet hat.
(4) Sind erbberechtigte Abkömmlinge des verstorbenen Ehegatten, welche nicht aus der durch den Tod dieses Ehegatten aufgelösten Ehe stammen, vorhanden, so ist der überlebende Ehegatte verpflichtet, diesen Abkömmlingen, wenn und soweit sie dessen bedürfen, die Mittel zu einer angemessenen Ausbildung aus dem nach Absatz 1 zusätzlich gewährten Viertel zu gewähren.
Rechtsprechung zu § 1371 BGB
209 Entscheidungen zu § 1371 BGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- OLG Stuttgart, 08.03.2005 - 8 W 96/04
Ehegattenerbrecht: Verneinung einer Erhöhung der Erbquote bei Anwendbarkeit ...
- OLG Frankfurt, 20.10.2009 - 20 W 80/07
Erbschein nach schwedischem Erblasser
- BGH, 12.09.2012 - IV ZB 12/12
Erbrecht - Länderübergreifende erbrechtliche Verhältnisse
Zum selben Verfahren:
- OLG Köln, 05.08.2011 - 2 Wx 115/11
Keine pauschale Erhöhung des Ehegattenerbteils um das güterrechtliche Viertel bei ...
- OLG Köln, 05.08.2011 - 2 Wx 115/11
- OLG Düsseldorf, 19.12.2008 - 3 Wx 51/08
Berücksichtigung des pauschalierten Zugewinnausgleichs zu Gunsten des ...
- BGH, 15.10.2003 - XII ZR 23/01
Erbrecht - Berechnung des Endvermögens eines Ehegatten
- OLG Hamm, 08.10.2009 - 15 Wx 292/08
Wandelbarkeit des Güterrechtsstatuts eines Spätaussiedlers aus Russland
- BGH, 21.03.1962 - IV ZR 251/61
Höhe der Pflichtteilsansprüche der Abkömmlinge eines verheirateten Erblassers
- BGH, 14.01.1987 - IVb ZR 46/85
Maßgeblicher Zeitpunkt für Berechnung des Zugewinns bei Tod eines Ehegatten
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Literatur im Internet zu § 1371 BGB
- Was erbt der Ehegatte? von RA Christoph Brandau
- Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
- Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG)
- Wirkungen der Lebenspartnerschaft
- § 6 (Güterstand)
- Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG)
- Steuerpflicht
- § 5 (Zugewinngemeinschaft)
- BGB
- Familienrecht
- Bürgerliche Ehe
- Eheliches Güterrecht
- Vertragliches Güterrecht
- Gütertrennung
- § 1414 S. 2 (Eintritt der Gütertrennung) (zu §§ 1371 ff)