Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 4 - Familienrecht (§§ 1297 - 1921)   
   Abschnitt 1 - Bürgerliche Ehe (§§ 1297 - 1588)   
   Titel 6 - Eheliches Güterrecht (§§ 1363 - 1563)   
   Untertitel 1 - Gesetzliches Güterrecht (§§ 1363 - 1390)   
§ 1372
Zugewinnausgleich in anderen Fällen

Wird der Güterstand auf andere Weise als durch den Tod eines Ehegatten beendet, so wird der Zugewinn nach den Vorschriften der §§ 1373 bis 1390 ausgeglichen.

Rechtsprechung zu § 1372 BGB

117 Entscheidungen zu § 1372 BGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 20:

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Literatur im Internet zu § 1372 BGB

Querverweise

Auf § 1372 BGB verweisen folgende Vorschriften: Redaktionelle Querverweise zu § 1372 BGB:
    Zivilprozessordnung (ZPO)
      Zwangsvollstreckung
        Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen
          Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen
            Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte
              § 852 II (Beschränkt pfändbare Forderungen) (zu §§ 1372 ff)
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