Rechtsprechung zu § 1372 BGB
Rechtsprechungsübersichten:
- 8 Entscheidungen zu § 1372 BGB im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum
- BGH, Depotübertragung durch die Ehefrau, 10.7.91 (BGHZ 115, 132)
Rückabwicklung unbenannter Zuwendungen unter Ehegatten im gesetzlichen Güterstand, grundsätzlicher Vorrang des güterrechtlichen Zugewinnausgleichs (§§ 1372 ff BGB, insb. § 1380 BGB) vor den Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage (§ 242 BGB, nun speziell § 313 BGB <Fassung ab 1.1.02>), Ausnahme bei "unerträglichen Ergebnissen" (etwa in Fällen des § 528 BGB);
Zuwendungen unter Ehegatten werden nicht von § 1374 II BGB erfaßt
- BGH, zurückverlangte Grundstückshälfte, 26.11.81 (BGHZ 82, 227)
§ 1374 II BGB ist auf Zuwendungen iSv § 1380 I BGB nicht anwendbar;
§ 1380 II 1 BGB ist so auszulegen, daß für die Berechnung der Wert der Zuwendung nicht nur beim Zuwendenden hinzugerechnet, sondern auch beim Empfänger abgezogen wird;
grundsätzlicher Vorrang des güterrechtlichen Zugewinnausgleichs (§§ 1372 ff BGB, insb. § 1380 BGB) vor den Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage (§ 242 BGB, nun speziell § 313 BGB <Fassung ab 1.1.02>), Ausnahme bei Unzumutbarkeit für den Zuwendenden
Literatur im Internet zu § 1372 BGB
Querverweise
Auf § 1372 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG)
- Wirkungen der Lebenspartnerschaft
- § 6 (Güterstand)
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Zwangsvollstreckung
- Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen
- Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen
- Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte
- § 852 II (Beschränkt pfändbare Forderungen) (zu §§ 1372 ff)
Rechtsberatung
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