Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 4 - Familienrecht (§§ 1297 - 1921)   
   Abschnitt 1 - Bürgerliche Ehe (§§ 1297 - 1588)   
   Titel 6 - Eheliches Güterrecht (§§ 1363 - 1563)   
   Untertitel 1 - Gesetzliches Güterrecht (§§ 1363 - 1390)   

§ 1373
Zugewinn

Zugewinn ist der Betrag, um den das Endvermögen eines Ehegatten das Anfangsvermögen übersteigt.

Rechtsprechung zu § 1373 BGB

134 Entscheidungen zu § 1373 BGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:

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Literatur im Internet zu § 1373 BGB

Querverweise

Auf § 1373 BGB verweisen folgende Vorschriften:
    BGB
      Familienrecht
        Bürgerliche Ehe
          Eheliches Güterrecht
            Gesetzliches Güterrecht
              § 1371 (Zugewinnausgleich im Todesfall)
              § 1372 (Zugewinnausgleich in anderen Fällen)
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