Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 4 - Familienrecht (§§ 1297 - 1921)   
   Abschnitt 1 - Bürgerliche Ehe (§§ 1297 - 1588)   
   Titel 6 - Eheliches Güterrecht (§§ 1363 - 1563)   
   Untertitel 1 - Gesetzliches Güterrecht (§§ 1363 - 1390)   
§ 1375
Endvermögen

(1) Endvermögen ist das Vermögen, das einem Ehegatten nach Abzug der Verbindlichkeiten bei der Beendigung des Güterstands gehört. Verbindlichkeiten sind über die Höhe des Vermögens hinaus abzuziehen.

(2) Dem Endvermögen eines Ehegatten wird der Betrag hinzugerechnet, um den dieses Vermögen dadurch vermindert ist, dass ein Ehegatte nach Eintritt des Güterstands

1. unentgeltliche Zuwendungen gemacht hat, durch die er nicht einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprochen hat,
2. Vermögen verschwendet hat oder
3. Handlungen in der Absicht vorgenommen hat, den anderen Ehegatten zu benachteiligen.

Ist das Endvermögen eines Ehegatten geringer als das Vermögen, das er in der Auskunft zum Trennungszeitpunkt angegeben hat, so hat dieser Ehegatte darzulegen und zu beweisen, dass die Vermögensminderung nicht auf Handlungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 zurückzuführen ist.

(3) Der Betrag der Vermögensminderung wird dem Endvermögen nicht hinzugerechnet, wenn sie mindestens zehn Jahre vor Beendigung des Güterstands eingetreten ist oder wenn der andere Ehegatte mit der unentgeltlichen Zuwendung oder der Verschwendung einverstanden gewesen ist.

Rechtsprechung zu § 1375 BGB

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • BGH, Arztpraxis im Zugewinnausgleich, 24.10.90 (NJW 1991, 1547) 
    §§ 1375, 1376 BGB, zur Berücksichtigung der "latenten Steuerlast" aus §§ 16, 18 III EStG, nicht gemeinsam genutzter Pkw im Alleineigentum eines Ehegatten unterliegt dem Zugewinnausgleich (nicht den Vorschriften der Hausratsverordnung, §§ 8 ff HausratsV)

Literatur im Internet zu § 1375 BGB

Querverweise

Auf § 1375 BGB verweisen folgende Vorschriften:
    BGB
      Familienrecht
        Bürgerliche Ehe
          Eheliches Güterrecht
            Gesetzliches Güterrecht
              § 1371 (Zugewinnausgleich im Todesfall)
              § 1372 (Zugewinnausgleich in anderen Fällen)
              § 1378 (Ausgleichsforderung)
              § 1385 (Vorzeitiger Zugewinnausgleich des ausgleichsberechtigten Ehegatten bei vorzeitiger Aufhebung der Zugewinngemeinschaft)
Redaktionelle Querverweise zu § 1375 BGB:
    BGB
      Familienrecht
        Bürgerliche Ehe
          Eheliches Güterrecht
            Gesetzliches Güterrecht
              § 1390 (Ansprüche des Ausgleichsberechtigten gegen Dritte) (zu § 1375 II Nr. 1)

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