Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 4 - Familienrecht (§§ 1297 - 1921) |
| Abschnitt 1 - Bürgerliche Ehe (§§ 1297 - 1588) |
| Titel 6 - Eheliches Güterrecht (§§ 1363 - 1563) |
| Untertitel 1 - Gesetzliches Güterrecht (§§ 1363 - 1390) |
(1) Übersteigt der Zugewinn des einen Ehegatten den Zugewinn des anderen, so steht die Hälfte des Überschusses dem anderen Ehegatten als Ausgleichsforderung zu.
(2) Die Höhe der Ausgleichsforderung wird durch den Wert des Vermögens begrenzt, das nach Abzug der Verbindlichkeiten bei Beendigung des Güterstands vorhanden ist.
(3) Die Ausgleichsforderung entsteht mit der Beendigung des Güterstands und ist von diesem Zeitpunkt an vererblich und übertragbar. Eine Vereinbarung, die die Ehegatten während eines Verfahrens, das auf die Auflösung der Ehe gerichtet ist, für den Fall der Auflösung der Ehe über den Ausgleich des Zugewinns treffen, bedarf der notariellen Beurkundung; § 127a findet auch auf eine Vereinbarung Anwendung, die in einem Verfahren in Ehesachen vor dem Prozessgericht protokolliert wird. Im Übrigen kann sich kein Ehegatte vor der Beendigung des Güterstands verpflichten, über die Ausgleichsforderung zu verfügen.
(4) Die Ausgleichsforderung verjährt in drei Jahren; die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Ehegatte erfährt, dass der Güterstand beendet ist. Die Forderung verjährt jedoch spätestens 30 Jahre nach der Beendigung des Güterstands. Endet der Güterstand durch den Tod eines Ehegatten, so sind im Übrigen die Vorschriften anzuwenden, die für die Verjährung eines Pflichtteilsanspruchs gelten.
Rechtsprechung zu § 1378 BGB
- 29 Entscheidungen zu § 1378 BGB im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum
- BGH, weitere Zugewinnforderung, 15.6.94 (NJW 1994, 3165)
§ 322 I ZPO, zulässige Nachforderung von Zugewinn (§ 1378 BGB), nachdem Zugewinn im Verbundverfahren bereits durch (hier: offene) Teilklage geltend gemacht worden war (kein förmlicher Vorbehalt erforderlich);
§ 242 BGB, Voraussetzungen für Verwirkung;
§ 286 ZPO, die tatrichterliche Überzeugung von einer Tatsache setzt keine Beweisaufnahme voraus, sie kann auch aus dem Prozeßverhalten einer Partei gewonnen werden
Literatur im Internet zu § 1378 BGB
- Grünbuch der Europäischen Kommission über das anzuwendende Recht und die gerichtliche Zuständigkeit in Scheidungssachen
von RA Dr. Peter Finger, Frankfurt am Main
Entwurf für eine VO Nr. 2201/2003 neu
Forum Familienrecht 1+2/2007, S. 35-41
über www.forum-familienrecht.de - § 40 FGB/DDR: Anspruchsgrundlage der Gegenwart
von RA Christiane A. Lang, Bad Homburh v. d. Höhe
Forum Familienrecht 1+2/2006, S. 29-33
über www.forum-familienrecht.de - Aktuelle Probleme des ehelichen Vermögensrechts
von RiAG Birgit Niepmann
Forum Familienrecht 4/2005, S. 131-135
über www.forum-familienrecht.de - Aktuelle Probleme des ehelichen Vermögensrechts
von Niepmann
Forum Familienrecht 6/2002, S. 191-196
über www.forum-familienrecht.de - Fehler bei Verhandlungen und Vergleichsabschluss
von RA Dr. Brigitte Borgmann, München
Forum Familienrecht 3/2002, S. 82-90
über www.forum-familienrecht.de - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
- Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG)
- Wirkungen der Lebenspartnerschaft
- § 6 (Güterstand)
- Beurkundungsgesetz (BeurkG)
- Allgemeine Vorschriften
- §§ 1 ff (Geltungsbereich) (zu § 1378 III 2)
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Zwangsvollstreckung
- Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen
- Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen
- Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte
- § 852 II (Beschränkt pfändbare Forderungen) (zu § 1378 III 1)
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