Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 4 - Familienrecht (§§ 1297 - 1921) |
| Abschnitt 1 - Bürgerliche Ehe (§§ 1297 - 1588) |
| Titel 6 - Eheliches Güterrecht (§§ 1363 - 1563) |
| Untertitel 1 - Gesetzliches Güterrecht (§§ 1363 - 1390) |
(1) Ist der Güterstand beendet oder hat ein Ehegatte die Scheidung, die Aufhebung der Ehe, den vorzeitigen Ausgleich des Zugewinns bei vorzeitiger Aufhebung der Zugewinngemeinschaft oder die vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft beantragt, kann jeder Ehegatte von dem anderen Ehegatten
| 1. | Auskunft über das Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung verlangen; | |
| 2. | Auskunft über das Vermögen verlangen, soweit es für die Berechnung des Anfangs- und Endvermögens maßgeblich ist. |
Auf Anforderung sind Belege vorzulegen. Jeder Ehegatte kann verlangen, dass er bei der Aufnahme des ihm nach § 260 vorzulegenden Verzeichnisses zugezogen und dass der Wert der Vermögensgegenstände und der Verbindlichkeiten ermittelt wird. Er kann auch verlangen, dass das Verzeichnis auf seine Kosten durch die zuständige Behörde oder durch einen zuständigen Beamten oder Notar aufgenommen wird.
(2) Leben die Ehegatten getrennt, kann jeder Ehegatte von dem anderen Ehegatten Auskunft über das Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung verlangen. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
Rechtsprechung zu § 1379 BGB
- 10 Entscheidungen zu § 1379 BGB im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum
Literatur im Internet zu § 1379 BGB
- Illoyale Vermögensminderungen im Zugewinnausgleich
von VRiOLG Werner Reinken
Forum Familienrecht 1/2008, S. 18-22
über www.forum-familienrecht.de - Auskunftsansprüche pro und kontra
von RA/Senatorin a.D. Dr. Lore Maria Peschel-Gutzeit
Weshalb die Auskunftsansprüche im Familien- und Erbrecht unzulänglich sind
Forum Familienrecht 5/2003, S. 194-202
über www.forum-familienrecht.de - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
- Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG)
- Wirkungen der Lebenspartnerschaft
- § 6 (Güterstand)
- Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG)
- Steuerpflicht
- § 5 (Zugewinngemeinschaft)
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