Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 240)   
   Abschnitt 3 - Rechtsgeschäfte (§§ 104 - 185)   
   Titel 2 - Willenserklärung (§§ 116 - 144)   
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Textdarstellung

  

§ 138
Sittenwidriges Rechtsgeschäft; Wucher

(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.

(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.

Hinweis:

Beachte das Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Prostituierten (Prostitutionsgesetz - ProstG) vom 20.12.01 (BGBl I. S. 3983), in Kraft getreten am 1.1.02, mit folgendem Wortlaut:

§ 1

Sind sexuelle Handlungen gegen ein vorher vereinbartes Entgelt vorgenommen worden, so begründet diese Vereinbarung eine rechtswirksame Forderung. Das Gleiche gilt, wenn sich eine Person, insbesondere im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses, für die Erbringung derartiger Handlungen gegen ein vorher vereinbartes Entgelt für eine bestimmte Zeitdauer bereithält.

§ 2

Die Forderung kann nicht abgetreten und nur im eigenen Namen geltend gemacht werden. Gegen eine Forderung gemäß § 1 Satz 1 kann nur die vollständige, gegen eine Forderung nach § 1 Satz 2 auch die teilweise Nichterfüllung, soweit sie die vereinbarte Zeitdauer betrifft, eingewendet werden. Mit Ausnahme des Erfüllungseinwandes gemäß des § 362 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und der Einrede der Verjährung sind weitere Einwendungen und Einreden ausgeschlossen.

§ 3

Bei Prostituierten steht das eingeschränkte Weisungsrecht im Rahmen einer abhängigen Tätigkeit der Annahme einer Beschäftigung im Sinne des Sozialversicherungsrechts nicht entgegen.

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Querverweise

Auf § 138 BGB verweisen folgende Vorschriften:

Redaktionelle Querverweise zu § 138 BGB:

    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 
      Recht der Schuldverhältnisse
        Schuldverhältnisse aus Verträgen
          Draufgabe, Vertragsstrafe
            § 344 (Unwirksames Strafversprechen)
        Einzelne Schuldverhältnisse
          Ungerechtfertigte Bereicherung
            § 817 (Verstoß gegen Gesetz oder gute Sitten)
          Unerlaubte Handlungen
            § 826 (Sittenwidrige vorsätzliche Schädigung)
    Wirtschaftsstrafgesetz (WiStG) 
      Ahndung von Zuwiderhandlungen im Bereich des Wirtschaftsrechts
        § 4 (Preisüberhöhung in einem Beruf oder Gewerbe) (zu § 138 II)
        § 5 (Mietpreisüberhöhung) (zu § 138 II)
    Abgabenordnung (AO) 
      Steuerschuldrecht
        Steuerschuldverhältnis
          § 40 (Gesetz- oder sittenwidriges Handeln)
          § 41 I (Unwirksame Rechtsgeschäfte)
    Börsengesetz (BörsG) 
      Börsenhandel und Börsenpreisfeststellung
        § 26 (Verleitung zu Börsenspekulationsgeschäften) (zu § 138 II)
Was ist das?

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