Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 4 - Familienrecht (§§ 1297 - 1921)   
   Abschnitt 1 - Bürgerliche Ehe (§§ 1297 - 1588)   
   Titel 6 - Eheliches Güterrecht (§§ 1363 - 1563)   
   Untertitel 1 - Gesetzliches Güterrecht (§§ 1363 - 1390)   
§ 1382
Stundung

(1) Das Familiengericht stundet auf Antrag eine Ausgleichsforderung, soweit sie vom Schuldner nicht bestritten wird, wenn die sofortige Zahlung auch unter Berücksichtigung der Interessen des Gläubigers zur Unzeit erfolgen würde. Die sofortige Zahlung würde auch dann zur Unzeit erfolgen, wenn sie die Wohnverhältnisse oder sonstigen Lebensverhältnisse gemeinschaftlicher Kinder nachhaltig verschlechtern würde.

(2) Eine gestundete Forderung hat der Schuldner zu verzinsen.

(3) Das Familiengericht kann auf Antrag anordnen, dass der Schuldner für eine gestundete Forderung Sicherheit zu leisten hat.

(4) Über Höhe und Fälligkeit der Zinsen und über Art und Umfang der Sicherheitsleistung entscheidet das Familiengericht nach billigem Ermessen.

(5) Soweit über die Ausgleichsforderung ein Rechtsstreit anhängig wird, kann der Schuldner einen Antrag auf Stundung nur in diesem Verfahren stellen.

(6) Das Familiengericht kann eine rechtskräftige Entscheidung auf Antrag aufheben oder ändern, wenn sich die Verhältnisse nach der Entscheidung wesentlich geändert haben.

Rechtsprechung zu § 1382 BGB

38 Entscheidungen zu § 1382 BGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 20:

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Literatur im Internet zu § 1382 BGB

Querverweise

Auf § 1382 BGB verweisen folgende Vorschriften:
    BGB
      Familienrecht
        Bürgerliche Ehe
          Eheliches Güterrecht
            Gesetzliches Güterrecht
              § 1371 (Zugewinnausgleich im Todesfall)
              § 1372 (Zugewinnausgleich in anderen Fällen)
              § 1383 (Übertragung von Vermögensgegenständen)
     
      Erbrecht
        Pflichtteil
    Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
      Allgemeiner Teil
        Verfahren mit Auslandsbezug
          Anerkennung und Vollstreckbarkeit ausländischer Entscheidungen
            § 109 (Anerkennungshindernisse)
     
      Verfahren in Familiensachen
        Verfahren in Güterrechtssachen
          § 261 (Güterrechtssachen)
          § 264 (Verfahren nach den §§ 1382 und 1383 des Bürgerlichen Gesetzbuchs)
          § 265 (Einheitliche Entscheidung)
        Verfahren in Lebenspartnerschaftssachen
          § 269 (Lebenspartnerschaftssachen)
     
      Verfahren in Nachlass- und Teilungssachen
        Verfahren in Nachlasssachen
          Sonstige verfahrensrechtliche Regelungen
            § 362 (Stundung des Pflichtteilsanspruchs)
    Rechtspflegergesetz (RPflG)
      Sonstige Vorschriften auf dem Gebiet der Gerichtsverfassung
        § 25 (Sonstige Geschäfte auf dem Gebiet der Familiensachen)
Redaktionelle Querverweise zu § 1382 BGB:
    BGB
      Allgemeiner Teil
        Sicherheitsleistung
          §§ 232 ff (Arten) (zu § 1382 III, IV)
     
      Recht der Schuldverhältnisse
        Inhalt der Schuldverhältnisse
          Verpflichtung zur Leistung
            § 246 (Gesetzlicher Zinssatz) (zu § 1382 II)

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