Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 4 - Familienrecht (§§ 1297 - 1921) |
| Abschnitt 1 - Bürgerliche Ehe (§§ 1297 - 1588) |
| Titel 6 - Eheliches Güterrecht (§§ 1363 - 1563) |
| Untertitel 1 - Gesetzliches Güterrecht (§§ 1363 - 1390) |
(1) Das Familiengericht stundet auf Antrag eine Ausgleichsforderung, soweit sie vom Schuldner nicht bestritten wird, wenn die sofortige Zahlung auch unter Berücksichtigung der Interessen des Gläubigers zur Unzeit erfolgen würde. Die sofortige Zahlung würde auch dann zur Unzeit erfolgen, wenn sie die Wohnverhältnisse oder sonstigen Lebensverhältnisse gemeinschaftlicher Kinder nachhaltig verschlechtern würde.
(2) Eine gestundete Forderung hat der Schuldner zu verzinsen.
(3) Das Familiengericht kann auf Antrag anordnen, dass der Schuldner für eine gestundete Forderung Sicherheit zu leisten hat.
(4) Über Höhe und Fälligkeit der Zinsen und über Art und Umfang der Sicherheitsleistung entscheidet das Familiengericht nach billigem Ermessen.
(5) Soweit über die Ausgleichsforderung ein Rechtsstreit anhängig wird, kann der Schuldner einen Antrag auf Stundung nur in diesem Verfahren stellen.
(6) Das Familiengericht kann eine rechtskräftige Entscheidung auf Antrag aufheben oder ändern, wenn sich die Verhältnisse nach der Entscheidung wesentlich geändert haben.
Rechtsprechung zu § 1382 BGB
38 Entscheidungen zu § 1382 BGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 20:
- BGH, 12.07.1995 - XII ZR 109/94
Bewertung der Anwartschaft aus einer Kapitallebensversicherung
- OLG Naumburg, 29.04.2002 - 14 WF 57/02
Keine Nachholbarkeit des unterlassenen Stundungsantrags, wenn die Voraussetzungen ...
- BGH, 25.11.1998 - XII ZR 84/97
Zur Bewertung des Anteils an einer Steuerberaterpraxis im Zugewinnausgleich
- BGH, 20.05.1992 - XII ZR 255/90
Zugewinnausgleich bei Anrechten aus gemischter Kapitallebensversicherung
- BGH, 15.01.1992 - XII ZR 247/90
Berücksichtigung unverfallbarer Anwartschaft aus Kapitallebensversicherung bei ...
- OLG Brandenburg, 19.12.2006 - 10 UF 236/05
Zugewinnausgleich
- BGH, 07.07.1993 - XII ZR 35/92
Endvermögen bei Vorbehalt eines Wiederkaufsrecht
- BGH, 27.10.1976 - IV ZR 136/75
Einbeziehung einer Lebensversicherung in den Zugewinnausgleich
- BGH, 06.02.2008 - XII ZR 45/06
Familienrecht - Zugewinnausgleich: Berücksichtigung einer freiberuflichen Praxis
- BVerfG, 06.06.1989 - 1 BvR 803/86
Verfassungsrechtliche Prüfung des Zugewinnausgleichs in der Landwirtschaft
- AG Schopfheim, 25.07.2003 - 1 C 369/02
Abtretungsverbot bei betrieblicher Direktversicherung: Zahlungsanweisung zur ...
- OLG Stuttgart, 26.02.2001 - 16 UF 202/00
Versorgungsausgleich - "Versorgungsguthaben" bei Deutscher Telekom AG aufgrund ...
- OLG Hamm, 09.03.2011 - 8 UF 207/10
Unternehmenswert einer Versicherungsagentur
- BFH, 31.03.2010 - II R 22/09
Kein Anfall von Schenkungsteuer bei zinsloser Stundung eines nicht geltend ...
- BGH, 22.03.2007 - V ZB 152/06
Familienrecht - Aufhebung der Gemeinschaft
- BGH, 01.04.1992 - XII ZR 146/91
Wertermittlung eines Grundstücks bei Zugewinnausgleich
- BGH, 09.02.2011 - XII ZR 40/09
Familienrecht - Goodwill einer Freiberufler-Praxis im Zugewinnausgleich
- OLG Köln, 22.12.2009 - 4 UF 79/09
Unterhaltsrechtliche Behandlung des geschiedenen und eines neuen Ehegatten
- OLG Frankfurt, 16.09.2008 - 3 UF 393/05
Zugewinnausgleich: Berücksichtigung der Zuwendungen der Eltern eines Ehegatten an ...
- LG Berlin, 06.07.1987 - 81 T 347/87
Literatur im Internet zu § 1382 BGB
- Neue Formen der betrieblichen Altersversorgung im familienrechtlichen Ausgleich
von RA Jörn Hauß, Duisburg
Forum Familienrecht 6/2001, S. 194-196
über www.forum-familienrecht.de - § 1382 BGB wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
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Querverweise
- Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
- Allgemeiner Teil
- Verfahren mit Auslandsbezug
- Anerkennung und Vollstreckbarkeit ausländischer Entscheidungen
- § 109 (Anerkennungshindernisse)
- Verfahren in Familiensachen
- Verfahren in Güterrechtssachen
- Verfahren in Lebenspartnerschaftssachen
- § 269 (Lebenspartnerschaftssachen)
- Verfahren in Nachlass- und Teilungssachen
- Verfahren in Nachlasssachen
- Sonstige verfahrensrechtliche Regelungen
- § 362 (Stundung des Pflichtteilsanspruchs)
- Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG)
- Wirkungen der Lebenspartnerschaft
- § 6 (Güterstand)
- Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG)
- Vormundschafts-, Familien-, Betreuungs- und Unterbringungssachen
- Vormundschafts- und Familiensachen
- § 53a
- Nachlaß- und Teilungssachen
- § 83a
- Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG)
- Steuerpflicht
- § 5 (Zugewinngemeinschaft)
- Rechtspflegergesetz (RPflG)
- Sonstige Vorschriften auf dem Gebiet der Gerichtsverfassung
- § 25 (Sonstige Geschäfte auf dem Gebiet der Familiensachen)
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