Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 4 - Familienrecht (§§ 1297 - 1888)   
   Abschnitt 1 - Bürgerliche Ehe (§§ 1297 - 1588)   
   Titel 6 - Eheliches Güterrecht (§§ 1363 - 1563)   
   Untertitel 1 - Gesetzliches Güterrecht (§§ 1363 - 1390)   
Gliederung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/BGB/__paste_norm__.html
__paste_bez____paste_norm__ BGB (https://dejure.org/gesetze/BGB/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ BGB
__paste_bez____paste_norm__ Bürgerliches Gesetzbuch (https://dejure.org/gesetze/BGB/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ Bürgerliches Gesetzbuch
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧    gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung
Textdarstellung

  

§ 1382
Stundung

(1) 1Das Familiengericht stundet auf Antrag eine Ausgleichsforderung, soweit sie vom Schuldner nicht bestritten wird, wenn die sofortige Zahlung auch unter Berücksichtigung der Interessen des Gläubigers zur Unzeit erfolgen würde. 2Die sofortige Zahlung würde auch dann zur Unzeit erfolgen, wenn sie die Wohnverhältnisse oder sonstigen Lebensverhältnisse gemeinschaftlicher Kinder nachhaltig verschlechtern würde.

(2) Eine gestundete Forderung hat der Schuldner zu verzinsen.

(3) Das Familiengericht kann auf Antrag anordnen, dass der Schuldner für eine gestundete Forderung Sicherheit zu leisten hat.

(4) Über Höhe und Fälligkeit der Zinsen und über Art und Umfang der Sicherheitsleistung entscheidet das Familiengericht nach billigem Ermessen.

(5) Soweit über die Ausgleichsforderung ein Rechtsstreit anhängig wird, kann der Schuldner einen Antrag auf Stundung nur in diesem Verfahren stellen.

(6) Das Familiengericht kann eine rechtskräftige Entscheidung auf Antrag aufheben oder ändern, wenn sich die Verhältnisse nach der Entscheidung wesentlich geändert haben.

Zu unübersichtlich? Probieren Sie die Darstellungsvariante "Lesefreundlicher" (Einstellung oben )

Vorherige Gesetzesfassungen

Rechtsprechung zu § 1382 BGB

78 Entscheidungen zu § 1382 BGB in unserer Datenbank:

In diesen Entscheidungen suchen:

Alle 78 Entscheidungen

§ 1382 BGB in Nachschlagewerken

Querverweise

Auf § 1382 BGB verweisen folgende Vorschriften:

    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 
      Familienrecht
        Bürgerliche Ehe
          Aufhebung der Ehe
            § 1318 (Folgen der Aufhebung)
          Eheliches Güterrecht
            Gesetzliches Güterrecht
              § 1371 (Zugewinnausgleich im Todesfall)
              § 1372 (Zugewinnausgleich in anderen Fällen)
              § 1383 (Übertragung von Vermögensgegenständen)
     
      Erbrecht
        Pflichtteil
    Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) 
      Allgemeiner Teil
        Verfahren mit Auslandsbezug
          Anerkennung und Vollstreckbarkeit ausländischer Entscheidungen
            § 109 (Anerkennungshindernisse)
     
      Verfahren in Familiensachen
        Verfahren in Güterrechtssachen
          § 261 (Güterrechtssachen)
          § 264 (Verfahren auf Stundung und auf Übertragung von Vermögensgegenständen)
          § 265 (Einheitliche Entscheidung)
        Verfahren in Lebenspartnerschaftssachen
          § 269 (Lebenspartnerschaftssachen)
     
      Verfahren in Nachlass- und Teilungssachen
        Verfahren in Nachlasssachen
          Sonstige verfahrensrechtliche Regelungen
            § 362 (Stundung des Pflichtteilsanspruchs)
    Rechtspflegergesetz (RPflG) 
      Dem Rechtspfleger nach § 3 Nr. 3 übertragene Geschäfte
        § 25 (Sonstige Geschäfte auf dem Gebiet der Familiensachen)

Redaktionelle Querverweise zu § 1382 BGB:

    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 
      Allgemeiner Teil
        Sicherheitsleistung
          §§ 232 ff. (Arten) (zu § 1382 III, IV)
     
      Recht der Schuldverhältnisse
        Inhalt der Schuldverhältnisse
          Verpflichtung zur Leistung
            § 246 (Gesetzlicher Zinssatz) (zu § 1382 II)
Was ist das?

Kopieren Sie den Zitiervorschlag von hier:

 

Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht