Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 4 - Familienrecht (§§ 1297 - 1888) |
Abschnitt 1 - Bürgerliche Ehe (§§ 1297 - 1588) |
Titel 6 - Eheliches Güterrecht (§§ 1363 - 1563) |
Untertitel 1 - Gesetzliches Güterrecht (§§ 1363 - 1390) |
(1) Das Familiengericht kann auf Antrag des Gläubigers anordnen, dass der Schuldner bestimmte Gegenstände seines Vermögens dem Gläubiger unter Anrechnung auf die Ausgleichsforderung zu übertragen hat, wenn dies erforderlich ist, um eine grobe Unbilligkeit für den Gläubiger zu vermeiden, und wenn dies dem Schuldner zugemutet werden kann; in der Entscheidung ist der Betrag festzusetzen, der auf die Ausgleichsforderung angerechnet wird.
(2) Der Gläubiger muss die Gegenstände, deren Übertragung er begehrt, in dem Antrag bezeichnen.
(3) § 1382 Abs. 5 gilt entsprechend.
verweigerung wegen grober Unbilligkeit § 1382Stundung § 1383Übertragung von Vermögens-
gegenständen § 1384Berechnungszeitpunkt des Zugewinns und Höhe der Ausgleichsforderung bei Scheidung § 1385Vorzeitiger Zugewinnausgleich des ausgleichs-
berechtigten Ehegatten bei vorzeitiger Aufhebung der Zugewinngemeinschaft § 1386Vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft § 1387Berechnungszeitpunkt des Zugewinns und Höhe der Ausgleichsforderung bei vorzeitigem Ausgleich oder vorzeitiger Aufhebung § 1388Eintritt der Gütertrennung § 1389(weggefallen) § 1390Ansprüche des Ausgleichs-
berechtigten gegen Dritte
Rechtsprechung zu § 1383 BGB
78 Entscheidungen zu § 1383 BGB in unserer Datenbank:
- BGH, 16.05.2019 - V ZB 101/18
Rechtsstreit um das Vorliegen der Voraussetzungen einer Berichtigung des ...
- FG Köln, 18.01.2018 - 7 K 513/16
Rechtsstreit über das rückwirkende Erlöschen der Schenkungsteuer nach § 29 Abs. 1 ...
- FG München, 02.05.2018 - 4 K 3181/16
Einordnung einer Zahlung aufgrund einer vor der Ehe abgeschlossenen ...
- KG, 03.06.2020 - 19 WF 40/20
Zugewinnausgleich: Verfahrenswert eines Antrags auf Übertragung einer Wohnung
Zum selben Verfahren:
- FG München, 17.10.2018 - 4 K 1948/17
Hinzurechnung von Pflichtteilsansprüchen zum Anfangsvermögen
Zum selben Verfahren:
- BFH, 22.07.2020 - II R 42/18
Berücksichtigung eines Pflichtteilsanspruchs bei Berechnung der fiktiven ...
- BFH, 22.07.2020 - II R 42/18
- BGH, 16.07.2014 - XII ZR 108/12
Zugewinnausgleichsanspruch: Anwendbarkeit neuen Rechts wenn die Ehe bei ...
- OLG Frankfurt, 11.07.1989 - 4 UF 43/89
Übertragung von Vermögensgegenständen; Wertfestsetzung; Wert des ...
- LG Frankfurt/Oder, 28.09.2007 - 19 T 270/07
Teilungsversteigerung des Hausgrundstücks getrennt lebender Ehegatten: ...
Querverweise
Auf § 1383 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG)
- Wirkungen der Lebenspartnerschaft
- § 6 (Güterstand)
- Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit (FGG)
- Vormundschafts-, Familien-, Betreuungs- und Unterbringungssachen
- II. Vormundschafts- und Familiensachen
- § 53a
- Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
- Allgemeiner Teil
- Verfahren mit Auslandsbezug
- Anerkennung und Vollstreckbarkeit ausländischer Entscheidungen
- § 109 (Anerkennungshindernisse)
- Rechtspflegergesetz (RPflG)
- Dem Rechtspfleger nach § 3 Nr. 3 übertragene Geschäfte
- § 25 (Sonstige Geschäfte auf dem Gebiet der Familiensachen)
- Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuergesetz (ErbStG)
- Steuerpflicht
- § 5 (Zugewinngemeinschaft)