Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 4 - Familienrecht (§§ 1297 - 1921) |
| Abschnitt 1 - Bürgerliche Ehe (§§ 1297 - 1588) |
| Titel 6 - Eheliches Güterrecht (§§ 1363 - 1563) |
| Untertitel 1 - Gesetzliches Güterrecht (§§ 1363 - 1390) |
(1) Der ausgleichsberechtigte Ehegatte kann von einem Dritten Ersatz des Wertes einer unentgeltlichen Zuwendung des ausgleichspflichtigen Ehegatten an den Dritten verlangen, wenn
| 1. | der ausgleichspflichtige Ehegatte die unentgeltliche Zuwendung an den Dritten in der Absicht gemacht hat, den ausgleichsberechtigten Ehegatten zu benachteiligen und | |
| 2. | die Höhe der Ausgleichsforderung den Wert des nach Abzug der Verbindlichkeiten bei Beendigung des Güterstands vorhandenen Vermögens des ausgleichspflichtigen Ehegatten übersteigt. |
Der Ersatz des Wertes des Erlangten erfolgt nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung. Der Dritte kann die Zahlung durch Herausgabe des Erlangten abwenden. Der ausgleichspflichtige Ehegatte und der Dritte haften als Gesamtschuldner.
(2) Das Gleiche gilt für andere Rechtshandlungen, wenn die Absicht, den Ehegatten zu benachteiligen, dem Dritten bekannt war.
(3) Die Verjährungsfrist des Anspruchs beginnt mit der Beendigung des Güterstands. Endet der Güterstand durch den Tod eines Ehegatten, so wird die Verjährung nicht dadurch gehemmt, dass der Anspruch erst geltend gemacht werden kann, wenn der Ehegatte die Erbschaft oder ein Vermächtnis ausgeschlagen hat.
Rechtsprechung zu § 1390 BGB
25 Entscheidungen zu § 1390 BGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 20:
- BGH, 14.01.1987 - IVb ZR 46/85
Maßgeblicher Zeitpunkt für Berechnung des Zugewinns bei Tod eines Ehegatten
- BFH, 12.05.1993 - II R 37/89
Rückwirkende Vereinbarung einer Zugewinngemeinschaft nach Gütertrennung
- BFH, 28.06.1989 - II R 82/86
Rückwirkende Güterstandsänderungen und Erbschaftsteuer
- BFH, 05.05.2010 - II R 16/08
Erbschaftsteuerrechtliche Folgen einer Pensionszusage an eine ...
- BFH, 01.07.2008 - II R 71/06
Ansatz einer Zugewinnausgleichsverpflichtung mit dem Nennwert - ...
- BFH, 13.04.2005 - II R 46/03
Rückwirkung: erbschaftsteuerfreie Zugewinnausgleichsforderung
Zum selben Verfahren:
- FG Münster, 26.06.2003 - 3 K 6535/00
Zur Anwendung des § 5 Abs. 1 ErbStG in der Fassung des StBMG
- FG Münster, 26.06.2003 - 3 K 6535/00
- BFH, 27.06.2007 - II R 39/05
Indexierung des Anfangvermögens bei Berechnung des fiktiven Anspruchs auf ...
- BFH, 18.01.2006 - II R 64/04
Erbschaftsteuerfreie Zugewinnausgleichsforderung
Zum selben Verfahren:
- FG Münster, 15.07.2004 - 3 K 6357/01
Erbschaftsteuerpflicht einer Witwenrente und des Zugewinnausgleichs
- FG Münster, 15.07.2004 - 3 K 6357/01
- BFH, 13.01.1967 - III 254/64
- BVerwG, 05.06.1973 - III C 87.72
- BFH, 10.03.1993 - II R 27/89
Abzugswert der Zugewinnausgleichsschuld
- EGMR, 04.09.2007 - 14379/03
B. S. gegen Deutschland
- OLG Celle, 28.11.2007 - 3 U 94/07
Rechtsanwaltshaftung: Falschberatung im Zusammenhang mit dem Abschluss eines ...
- FG Niedersachsen, 24.08.2005 - 3 K 55/04
Keine Gleichstellung von Lebenspartnern i.S. des § 1 Abs.1 LPartG und Ehegatten ...
- FG Sachsen, 02.09.2003 - 3 K 2712/02
Prozesskosten einer Klage auf Zugewinnausgleich als außergewöhnliche Belastung; ...
- AG Tecklenburg, 08.07.1996 - 1 F 110/95
- OLG Köln, 25.05.1994 - 2 Wx 9/94
- OLG Saarbrücken, 03.02.1994 - 6 UF 21/93 GüR
Literatur im Internet zu § 1390 BGB
Querverweise
- Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG)
- Wirkungen der Lebenspartnerschaft
- § 6 (Güterstand)
- Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG)
- Steuerpflicht
- § 5 (Zugewinngemeinschaft)
- BGB
- Allgemeiner Teil
- Sicherheitsleistung
- §§ 232 ff (Arten) (zu § 1390 IV)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Ungerechtfertigte Bereicherung
- § 818 (Umfang des Bereicherungsanspruchs) (zu § 1390 I 1)
- Familienrecht
- Bürgerliche Ehe
- Eheliches Güterrecht
- Gesetzliches Güterrecht
- § 1375 II Nr. 1 (Endvermögen)
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