Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 240) |
| Abschnitt 1 - Personen (§§ 1 - 89) |
| Titel 1 - Natürliche Personen, Verbraucher, Unternehmer (§§ 1 - 14) |
(1) Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
(2) Eine rechtsfähige Personengesellschaft ist eine Personengesellschaft, die mit der Fähigkeit ausgestattet ist, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen.
Amtlicher Hinweis zu §§ 13, 14:Diese Vorschriften dienen der Umsetzung der eingangs zu den Nummern 3, 4, 6, 7, 9 und 11 genannten Richtlinien.
Rechtsprechung zu § 14 BGB
Rechtsprechungsübersichten:
- 40 Entscheidungen zu § 14 BGB im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum - 8 Urteilsbesprechungen zu § 14 BGB bei ibr-online
- BGH, Angebliche Sitzverlegung von der Kanalinsel, 1.7.02
§ 14 II BGB, § 50 ZPO, Art. 3, 37 Nr. 2 EGBGB, eine ausländische GmbH, die ihren Sitz nach Deutschland verlegt und - unter Zugrundelegung der bislang herrschenden "Sitztheorie" - ihre Rechtsform verliert, ist in Deutschland (zumindest) eine - nach neuerer Rechtsprechung rechts- und parteifähige - GbR (§ 705 BGB) (Anmerkung: vgl. die noch abweichende Meinung des VII. Zivilsenats in «Sitzverlegung der niederländischen BV nach Deutschland» - vom II. Zivilsenat fehlt eine Stellungnahme, warum im Hinblick auf diese und weitere Entscheidungen eine Divergenzvorlage nach § 132 GVG nicht erforderlich war);
Art. 299 VI c) EG, die Kanalinseln gehören iSv § 110 ZPO zur Europäischen Union
- BGH, verklagte ARGE [Kostenentscheidung], 18.2.02
§§ 705 ff, 14 II BGB, Änderung der Rechtsprechung zur (Teil-)Rechtsfähigkeit der BGB-Gesellschaft durch BGH, «verklagte ARGE» erfordert keine Vorlage nach § 132 III, IV GVG oder nach § 2 I RsprEinhG (Rechtssprechungsänderung zur Parteifähigkeit betrifft - zunächst - nur den Zivilprozeß, § 50 ZPO);
§§ 239 ff, 246, 86 Halbs. 1 ZPO gelten sinngemäß bei Übergang des Vermögens einer GbR oder OHG ohne Liquidation auf den letzten verbliebenen Gesellschafter (hier nach § 728 II BGB, § 84 II InsO iVm dem Gesellschaftsvertrag);
§§ 331, 338 ZPO, Geltendmachung der Inexistenz des Beklagten durch Einspruch gegen ein Versäumnisurteil des Revisionsgerichts (BGH)
- BayObLG, Parabolantenne für behinderten Wohnungseigentümer, 14.2.02 (NJW 2002, 1506)
§§ 10 ff WEG, § 14 II BGB, § 50 ZPO, Wohnungseigentümergemeinschaft ist nicht rechtsfähig (Bestätigung von «keine Rechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft»);
§ 138 BGB, kein Verstoß gegen die Wertung des Art. 3 III 2 GG bei einer Vereinbarung, mit der ein behinderter Wohnungseigentümer sich zum Abbau einer Satellitenempfangsanlage verpflichtet, wenn der Empfang von 20 Fernsehprogrammen über die Gemeinschaftsanlage gesichert ist
- BGH, Kreditaufnahme durch GbR, 23.10.01 (NJW 2002, 368)
§§ 705 ff BGB, § 1 I VerbrKrG aF (Hinweis: jetzt § 491 I BGB <Fassung ab 1.1.02> iVm §§ 13, 14 I, II BGB), Anwendbarkeit des Verbraucherkreditrechts zugunsten von BGB-Gesellschaften, die nicht gewerblich tätig sind (unabhängig von ihrer internen Struktur);
§ 1 I VerbrKrG aF (vgl. seit 30.6.00 § 14 I BGB), reine Vermögensverwaltung ist keine gewerbliche Tätigkeit;
§ 6 II 2 VerbrKrG (jetzt § 496 II 2 BGB <Fassung ab 1.1.02>), Bereicherungsanspruch nach § 812 BGB bei Zuvielzahlung von Zinsen in der Vergangenheit
- BayObLG, keine Rechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft, 26.7.01 (NJW-RR 2002, 445)
§§ 10 ff WEG, § 14 II BGB, § 50 ZPO, Wohnungseigentümergemeinschaft ist nicht rechtsfähig (keine Übertragung der neueren Rechtsprechung zur Rechtsfähigkeit der BGB-Gesellschaft, §§ 705 ff BGB, vgl. BGH, «verklagte ARGE»)
- BGH, GbR als Kommanditistin, 16.7.01 (NJW 2001, 3121)
§ 705 BGB, § 14 II BGB, § 161 HGB, BGB-Gesellschaft kann Kommanditistin einer Kommanditgesellschaft sein: Eintragung der BGB-Gesellschaft ins Handelsregister nach §§ 162, 106 HGB, auch bei späterer Änderung der Zusammensetzung der GbR (Hinweis: vgl. seit 15.12.01 die gesetzliche Regelung in § 162 I 2 HGB)
- BGH, verklagte ARGE, 29.1.01 (BGHZ 146, 341)
§§ 705 ff, 14 II BGB, BGB-Gesellschaft (GbR) ist (teil-)rechtsfähig und aktiv und passiv parteifähig (§ 50 ZPO), § 736 ZPO
Literatur im Internet zu § 14 BGB
- Zur Unternehmereigenschaft bei eBay-Verkäufen - ein Plädoyer für eine lebensnahe Herangehensweise von Stefanie Schubert (Aufsatz)
JurPC Web-Dok. 194/2007, Abs. 1 - 45
über www.jurpc.de - Unterliegen Rechtsanwälte des Regeln des Fernabsatzgesetzes?
von Udo Henke
AnwBl 2002, 106
über www.anwaltverein.de - § 14 BGB wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
- Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
Auf § 14 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Preisklauselgesetz (PreisKlG)
- § 6 (Verträge mit Gebietsfremden)
- Unterlassungsklagengesetz (UKlaG)
- Ansprüche bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen
- § 3 (Anspruchsberechtigte Stellen)
- Genossenschaftsgesetz (GenG)
- Verfassung der Genossenschaft
- § 43 (Generalversammlung; Stimmrecht der Mitglieder)
- Beendigung der Mitgliedschaft
- § 65 (Kündigung des Mitglieds)
- Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)
- Allgemeine Bestimmungen
- § 2 (Definitionen)
- BGB
- Recht der Schuldverhältnisse
- Inhalt der Schuldverhältnisse
- Verpflichtung zur Leistung
- § 241a (Unbestellte Leistungen) (zu § 14 I)
- Gestaltung rechtsgeschäftlicher Schuldverhältnisse durch Allgemeine Geschäftsbedingungen
- § 310 III (Anwendungsbereich) (zu § 14 I)
- Schuldverhältnisse aus Verträgen
- Begründung, Inhalt und Beendigung
- Rücktritt; Widerrufs- und Rückgaberecht bei Verbraucherverträgen
- Widerrufs- und Rückgaberecht bei Verbraucherverträgen
- § 355 (Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen) (zu § 14 I)
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Kauf, Tausch
- Verbrauchsgüterkauf
- §§ 474 ff (Begriff des Verbrauchsgüterkaufs) (zu § 14 I)
- Teilzeit-Wohnrechteverträge
- § 481 (Begriff des Teilzeit-Wohnrechtevertrags) (zu § 14 I)
- Darlehensvertrag; Finanzierungshilfen und Ratenlieferungsverträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher
- Darlehensvertrag
- §§ 491 ff (Verbraucherdarlehensvertrag) (zu § 14 I)
- Finanzierungshilfen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher
- §§ 499 ff (Zahlungsaufschub, sonstige Finanzierungshilfe) (zu § 14 I)
- Ratenlieferungsverträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher
- § 505 (Ratenlieferungsverträge) (zu § 14 I)
- Mäklervertrag
- Darlehensvermittlungsvertrag zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher
- §§ 655a ff (Darlehensvermittlungsvertrag) (zu § 14 I)
- Auslobung
- § 661a (Gewinnzusagen) (zu § 14 I)
- Auftrag und Geschäftsbesorgungsvertrag
- Geschäftsbesorgungsvertrag
- Girovertrag
- § 676g I 4 (Gutschriftanspruch des Kunden) (zu § 14 I)
- Sachenrecht
- Dienstbarkeiten
- Nießbrauch
- Nießbrauch an Sachen
- § 1059a II (Übertragbarkeit bei juristischer Person oder rechtsfähiger Personengesellschaft) (zu § 14 II)
- Beschränkte persönliche Dienstbarkeiten
- § 1092 II, III (Unübertragbarkeit; Überlassung der Ausübung) (zu § 14 II)
- Vorkaufsrecht
- § 1098 III (Wirkung des Vorkaufsrechts) (zu § 14 II)
- Pfandrecht an beweglichen Sachen und an Rechten
- Pfandrecht an beweglichen Sachen
- § 1259 (Verwertung des gewerblichen Pfandes)
- Handelsgesetzbuch (HGB)
- Handelsstand
- Kaufleute
- §§ 1 ff (zu § 14 I)
- Handelsgeschäfte
- Allgemeine Vorschriften
- § 344 (zu § 14 I)
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