Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 240)   
   Abschnitt 1 - Personen (§§ 1 - 89)   
   Titel 1 - Natürliche Personen, Verbraucher, Unternehmer (§§ 1 - 14)   
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Textdarstellung

  

§ 14
Unternehmer

(1) Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

(2) Eine rechtsfähige Personengesellschaft ist eine Personengesellschaft, die mit der Fähigkeit ausgestattet ist, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen.

Amtlicher Hinweis zu §§ 13, 14:

Diese Vorschriften dienen der Umsetzung der eingangs zu den Nummern 3, 4, 6, 7, 9 und 11 genannten Richtlinien.

Vorschrift eingefügt durch das Gesetz über Fernabsatzverträge und andere Fragen des Verbraucherrechts sowie zur Umstellung von Vorschriften auf Euro vom 27.06.2000 (BGBl. I S. 897), in Kraft getreten am 30.06.2000 Gesetzesbegründung verfügbar

Vorherige Gesetzesfassungen

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
30.06.2000Gesetz über Fernabsatzverträge und andere Fragen des Verbraucherrechts sowie zur Umstellung von Vorschriften auf Euro27.06.2000BGBl. I S. 897

Rechtsprechung zu § 14 BGB

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Querverweise

Auf § 14 BGB verweisen folgende Vorschriften:

    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 
      Recht der Schuldverhältnisse
        Einzelne Schuldverhältnisse
          Gesellschaft
            Rechtsfähige Gesellschaft
              Sitz; Registrierung
                § 707b (Entsprechend anwendbare Vorschriften des Handelsgesetzbuchs)
    Genossenschaftsgesetz (GenG) 
      Verfassung der Genossenschaft
        § 43 (Generalversammlung; Stimmrecht der Mitglieder)
     
      Beendigung der Mitgliedschaft
        § 65 (Kündigung des Mitglieds)

Redaktionelle Querverweise zu § 14 BGB:

    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 
      Recht der Schuldverhältnisse
        Inhalt der Schuldverhältnisse
          Verpflichtung zur Leistung
            § 241a (Unbestellte Leistungen) (zu § 14 I)
        Gestaltung rechtsgeschäftlicher Schuldverhältnisse durch Allgemeine Geschäftsbedingungen
          § 310 III (Anwendungsbereich) (zu § 14 I)
        Schuldverhältnisse aus Verträgen
          Begründung, Inhalt und Beendigung
            Grundsätze bei Verbraucherverträgen und besondere Vertriebsformen
              Anwendungsbereich und Grundsätze bei Verbraucherverträgen
                §§ 312 ff. (Anwendungsbereich) (zu § 14 I)
              Außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge und Fernabsatzverträge
                §§ 312b ff. (Außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge) (zu § 14 I)
          Rücktritt; Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen
            Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen
              § 355 (Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen) (zu § 14 I)
        Einzelne Schuldverhältnisse
          Kauf, Tausch
            Verbrauchsgüterkauf
              §§ 474 ff. (Verbrauchsgüterkauf) (zu § 14 I)
          Teilzeit-Wohnrechteverträge, Verträge über langfristige Urlaubsprodukte, Vermittlungsverträge und Tauschsystemverträge
            § 481 (Teilzeit-Wohnrechtevertrag) (zu § 14 I)
          Darlehensvertrag; Finanzierungshilfen und Ratenlieferungsverträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher
            Darlehensvertrag
              Besondere Vorschriften für Verbraucherdarlehensverträge
                §§ 491 ff. (Verbraucherdarlehensvertrag) (zu § 14 I)
                §§ 499 ff. (Kündigungsrecht des Darlehensgebers; Leistungsverweigerung) (zu § 14 I)
                § 505 (Geduldete Überziehung) (zu § 14 I)
          Maklervertrag
            Vermittlung von Verbraucherdarlehensverträgen und entgeltlichen Finanzierungshilfen
              §§ 655a ff. (Darlehensvermittlungsvertrag) (zu § 14 I)
          Auslobung
            § 661a (Gewinnzusagen) (zu § 14 I)
     
      Sachenrecht
        Dienstbarkeiten
          Nießbrauch
            Nießbrauch an Sachen
              § 1059a II (Übertragbarkeit bei juristischer Person oder rechtsfähiger Personengesellschaft) (zu § 14 II)
          Beschränkte persönliche Dienstbarkeiten
            § 1092 II, III (Unübertragbarkeit; Überlassung der Ausübung) (zu § 14 II)
        Vorkaufsrecht
          § 1098 III (Wirkung des Vorkaufsrechts) (zu § 14 II)
        Pfandrecht an beweglichen Sachen und an Rechten
          Pfandrecht an beweglichen Sachen
            § 1259 (Verwertung des gewerblichen Pfandes)
Was ist das?

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