Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 4 - Familienrecht (§§ 1297 - 1921)   
   Abschnitt 1 - Bürgerliche Ehe (§§ 1297 - 1588)   
   Titel 6 - Eheliches Güterrecht (§§ 1363 - 1563)   
   Untertitel 2 - Vertragliches Güterrecht (§§ 1408 - 1563)   
   Kapitel 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 1408 - 1413)   
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Ehevertrag, Vertragsfreiheit

(1) Die Ehegatten können ihre güterrechtlichen Verhältnisse durch Vertrag (Ehevertrag) regeln, insbesondere auch nach der Eingehung der Ehe den Güterstand aufheben oder ändern.

(2) In einem Ehevertrag können die Ehegatten durch eine ausdrückliche Vereinbarung auch den Versorgungsausgleich ausschließen. Der Ausschluss ist unwirksam, wenn innerhalb eines Jahres nach Vertragsschluss Antrag auf Scheidung der Ehe gestellt wird.

Rechtsprechung zu § 1408 BGB

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 1408 BGB

Querverweise

Auf § 1408 BGB verweisen folgende Vorschriften: Redaktionelle Querverweise zu § 1408 BGB:
    BGB
      Familienrecht
        Bürgerliche Ehe
          Eheliches Güterrecht
            Gesetzliches Güterrecht
              § 1363 I (Zugewinngemeinschaft) (zu § 1408 I)
            Vertragliches Güterrecht
              Gütertrennung
                § 1414 S. 2 (Eintritt der Gütertrennung) (zu § 1408 II)
          Scheidung der Ehe
            Versorgungsausgleich
              Grundsatz
                §§ 1587 ff (Auszugleichende Versorgungsanrechte) (zu § 1408 II)

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