Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 240) |
| Abschnitt 3 - Rechtsgeschäfte (§§ 104 - 185) |
| Titel 2 - Willenserklärung (§§ 116 - 144) |
(1) Wird ein nichtiges Rechtsgeschäft von demjenigen, welcher es vorgenommen hat, bestätigt, so ist die Bestätigung als erneute Vornahme zu beurteilen.
(2) Wird ein nichtiger Vertrag von den Parteien bestätigt, so sind diese im Zweifel verpflichtet, einander zu gewähren, was sie haben würden, wenn der Vertrag von Anfang an gültig gewesen wäre.
Rechtsprechung zu § 141 BGB
287 Entscheidungen zu § 141 BGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 01.10.1999 - V ZR 168/98
Bestätigung eines unwirksamen Rechtsgeschäfts
- BGH, 10.02.2012 - V ZR 51/11
Immobilien - Kaufpreis 100% über Wert: Kaufvertrag sittenwidrig!
- BAG, 01.12.2004 - 7 AZR 198/04
Befristung - Schriftform - Bestätigung
Zum selben Verfahren:
- BGH, 13.10.1998 - XI ZR 26/98
Begriff des Börsentermingeschäfts; Erlangung der Börsentermingeschäftsfähigkeit
- BGH, 29.06.2007 - V ZR 1/06
Immobilien - Verwerfliche Gesinnung
- BFH, 27.04.2009 - II B 167/08
Zeitpunkt der Ausführung einer Schenkung - Anforderungen an die Begründung der ...
- BGH, 10.05.1995 - VIII ZR 264/94
Zur Wirksamkeit eines Bierlieferungsvertrages
- BGH, 21.04.1998 - XI ZR 273/97
Bestätigung eines zunächst unverbindlichen Börsentermingeschäfts
- OLG Hamm, 20.09.2005 - 28 U 39/05
Rechtsanwälte - Formnichtigkeit eines Honorarversprechens
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