Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 4 - Familienrecht (§§ 1297 - 1921)   
   Abschnitt 1 - Bürgerliche Ehe (§§ 1297 - 1588)   
   Titel 6 - Eheliches Güterrecht (§§ 1363 - 1563)   
   Untertitel 2 - Vertragliches Güterrecht (§§ 1408 - 1563)   
   Kapitel 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 1408 - 1413)   
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Eheverträge beschränkt Geschäftsfähiger und Geschäftsunfähiger

(1) Wer in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist, kann einen Ehevertrag nur mit Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters schließen. Dies gilt auch für einen Betreuten, soweit für diese Angelegenheit ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet ist. Ist der gesetzliche Vertreter ein Vormund oder Betreuer, so ist außer der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts erforderlich, wenn der Ausgleich des Zugewinns ausgeschlossen oder eingeschränkt oder wenn Gütergemeinschaft vereinbart oder aufgehoben wird. Der gesetzliche Vertreter kann für einen in der Geschäftsfähigkeit beschränkten Ehegatten oder einen geschäftsfähigen Betreuten keinen Ehevertrag schließen.

(2) Für einen geschäftsunfähigen Ehegatten schließt der gesetzliche Vertreter den Vertrag; Gütergemeinschaft kann er nicht vereinbaren oder aufheben. Ist der gesetzliche Vertreter ein Vormund oder Betreuer, so kann er den Vertrag nur mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts schließen.

Rechtsprechung zu § 1411 BGB

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 1411 BGB

Querverweise

Auf § 1411 BGB verweisen folgende Vorschriften:
    Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG)
      Wirkungen der Lebenspartnerschaft
        § 7 (Lebenspartnerschaftsvertrag)
     
      Übergangsvorschriften
        § 21 (Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts)
Redaktionelle Querverweise zu § 1411 BGB:
    BGB
      Allgemeiner Teil
        Rechtsgeschäfte
          Geschäftsfähigkeit
            § 108 (Vertragsschluss ohne Einwilligung) (zu § 1411 I)
          Einwilligung und Genehmigung
            §§ 182 ff (Zustimmung) (zu § 1411 I)
     
      Familienrecht
        Vormundschaft, Rechtliche Betreuung, Pflegschaft
          Rechtliche Betreuung
            § 1896 (Voraussetzungen) (zu § 1411 I 2)
            § 1903 (Einwilligungsvorbehalt)

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