Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 4 - Familienrecht (§§ 1297 - 1921) |
| Abschnitt 1 - Bürgerliche Ehe (§§ 1297 - 1588) |
| Titel 6 - Eheliches Güterrecht (§§ 1363 - 1563) |
| Untertitel 2 - Vertragliches Güterrecht (§§ 1408 - 1563) |
| Kapitel 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 1408 - 1413) |
(1) Haben die Ehegatten den gesetzlichen Güterstand ausgeschlossen oder geändert, so können sie hieraus einem Dritten gegenüber Einwendungen gegen ein Rechtsgeschäft, das zwischen einem von ihnen und dem Dritten vorgenommen worden ist, nur herleiten, wenn der Ehevertrag im Güterrechtsregister des zuständigen Amtsgerichts eingetragen oder dem Dritten bekannt war, als das Rechtsgeschäft vorgenommen wurde; Einwendungen gegen ein rechtskräftiges Urteil, das zwischen einem der Ehegatten und dem Dritten ergangen ist, sind nur zulässig, wenn der Ehevertrag eingetragen oder dem Dritten bekannt war, als der Rechtsstreit anhängig wurde.
(2) Das Gleiche gilt, wenn die Ehegatten eine im Güterrechtsregister eingetragene Regelung der güterrechtlichen Verhältnisse durch Ehevertrag aufheben oder ändern.
Rechtsprechung zu § 1412 BGB
10 Entscheidungen zu § 1412 BGB in unserer Datenbank:
- KG, 17.12.2002 - 1 W 380/02
Keine Eintragung der Vermögenstrennung gleichgeschlechtlicher Lebenspartner im ...
- BGH, 29.05.1984 - IX ZR 86/82
Registerschutz und Bereicherung
- OLG Braunschweig, 11.11.2003 - 2 W 107/03
Güterrechtsregister: Eintragungsfähigkeit der Vereinbarung einer auflösend ...
- BGH, 16.12.1982 - IX ZR 90/81
Wirksamkeit von Vereinbarungen über den Zugewinnausgleich vor Beendigung des ...
- OLG Köln, 25.05.1994 - 2 Wx 9/94
- FG Nürnberg, 18.11.2004 - IV 284/03
- OLG Frankfurt, 29.07.1992 - 20 W 292/91
- BVerfG, 03.10.1989 - 1 BvL 78/86
Schlüsselgewalt
- BGH, 20.10.1971 - VIII ZR 212/69
Schutzwürdigkeit des Vertrauens Dritter in das Fortbestehen des einmal ...
- BGH, 14.07.1953 - V ZR 97/52
Eheliches Güterrecht. Gleichberechtigung
Literatur im Internet zu § 1412 BGB
Querverweise
- BGB
- Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB)
- Allgemeine Vorschriften
- Internationales Privatrecht
- Familienrecht
- Art. 16 (Schutz Dritter)
- Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG)
- Wirkungen der Lebenspartnerschaft
- § 7 (Lebenspartnerschaftsvertrag)
- BGB
- Familienrecht
- Bürgerliche Ehe
- Eheliches Güterrecht
- Güterrechtsregister
- §§ 1558 ff (Zuständiges Registergericht)
- Handelsgesetzbuch (HGB)
- Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft
- Kommanditgesellschaft
- § 161
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Verfahren vor den Landgerichten
- Verfahren bis zum Urteil
- § 262 (Sonstige Wirkungen der Rechtshängigkeit) (zu § 1412 I)
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