Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 4 - Familienrecht (§§ 1297 - 1921)   
   Abschnitt 1 - Bürgerliche Ehe (§§ 1297 - 1588)   
   Titel 6 - Eheliches Güterrecht (§§ 1363 - 1563)   
   Untertitel 2 - Vertragliches Güterrecht (§§ 1408 - 1563)   
   Kapitel 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 1408 - 1413)   
§ 1412
Wirkung gegenüber Dritten

(1) Haben die Ehegatten den gesetzlichen Güterstand ausgeschlossen oder geändert, so können sie hieraus einem Dritten gegenüber Einwendungen gegen ein Rechtsgeschäft, das zwischen einem von ihnen und dem Dritten vorgenommen worden ist, nur herleiten, wenn der Ehevertrag im Güterrechtsregister des zuständigen Amtsgerichts eingetragen oder dem Dritten bekannt war, als das Rechtsgeschäft vorgenommen wurde; Einwendungen gegen ein rechtskräftiges Urteil, das zwischen einem der Ehegatten und dem Dritten ergangen ist, sind nur zulässig, wenn der Ehevertrag eingetragen oder dem Dritten bekannt war, als der Rechtsstreit anhängig wurde.

(2) Das Gleiche gilt, wenn die Ehegatten eine im Güterrechtsregister eingetragene Regelung der güterrechtlichen Verhältnisse durch Ehevertrag aufheben oder ändern.

Rechtsprechung zu § 1412 BGB

10 Entscheidungen zu § 1412 BGB in unserer Datenbank:

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Literatur im Internet zu § 1412 BGB

Querverweise

Auf § 1412 BGB verweisen folgende Vorschriften:
    BGB
      Familienrecht
        Bürgerliche Ehe
          Wirkungen der Ehe im Allgemeinen
            § 1357 (Geschäfte zur Deckung des Lebensbedarfs)
          Eheliches Güterrecht
            Vertragliches Güterrecht
              Gütergemeinschaft
                Allgemeine Vorschriften
                  § 1418 (Vorbehaltsgut)
                Verwaltung des Gesamtgutes durch den Mann oder die Frau
                  § 1431 (Selbständiges Erwerbsgeschäft)
                  § 1449 (Wirkung der richterlichen Aufhebungsentscheidung)
                Gemeinschaftliche Verwaltung des Gesamtgutes durch die Ehegatten
                  § 1456 (Selbständiges Erwerbsgeschäft)
                  § 1470 (Wirkung der richterlichen Aufhebungsentscheidung)
Redaktionelle Querverweise zu § 1412 BGB:
    BGB
      Familienrecht
        Bürgerliche Ehe
          Eheliches Güterrecht
            Güterrechtsregister
              §§ 1558 ff (Zuständiges Registergericht)
    Zivilprozessordnung (ZPO)
      Verfahren im ersten Rechtszug
        Verfahren vor den Landgerichten
          Verfahren bis zum Urteil
            § 262 (Sonstige Wirkungen der Rechtshängigkeit) (zu § 1412 I)

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