Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 4 - Familienrecht (§§ 1297 - 1921)   
   Abschnitt 1 - Bürgerliche Ehe (§§ 1297 - 1588)   
   Titel 6 - Eheliches Güterrecht (§§ 1363 - 1563)   
   Untertitel 2 - Vertragliches Güterrecht (§§ 1408 - 1563)   
   Kapitel 2 - Gütertrennung (§ 1414)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 1414
Eintritt der Gütertrennung

Schließen die Ehegatten den gesetzlichen Güterstand aus oder heben sie ihn auf, so tritt Gütertrennung ein, falls sich nicht aus dem Ehevertrag etwas anderes ergibt. Das Gleiche gilt, wenn der Ausgleich des Zugewinns oder der Versorgungsausgleich ausgeschlossen oder die Gütergemeinschaft aufgehoben wird.

Rechtsprechung zu § 1414 BGB

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 1414 BGB

Querverweise

Auf § 1414 BGB verweisen folgende Vorschriften: Redaktionelle Querverweise zu § 1414 BGB:
    BGB
      Familienrecht
        Bürgerliche Ehe
          Eheliches Güterrecht
            Gesetzliches Güterrecht
              §§ 1371 ff (Zugewinnausgleich im Todesfall) (zu § 1414 S. 2)
            Vertragliches Güterrecht
              Allgemeine Vorschriften
                § 1408 II (Ehevertrag, Vertragsfreiheit) (zu § 1414 S. 2)
          Scheidung der Ehe
            Versorgungsausgleich
              Grundsatz
                §§ 1587 ff (Auszugleichende Versorgungsanrechte) (zu § 1414 S. 2)

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