Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 4 - Familienrecht (§§ 1297 - 1921) |
| Abschnitt 1 - Bürgerliche Ehe (§§ 1297 - 1588) |
| Titel 6 - Eheliches Güterrecht (§§ 1363 - 1563) |
| Untertitel 2 - Vertragliches Güterrecht (§§ 1408 - 1563) |
| Kapitel 2 - Gütertrennung (§ 1414) |
Schließen die Ehegatten den gesetzlichen Güterstand aus oder heben sie ihn auf, so tritt Gütertrennung ein, falls sich nicht aus dem Ehevertrag etwas anderes ergibt. Das Gleiche gilt, wenn der Ausgleich des Zugewinns oder der Versorgungsausgleich ausgeschlossen oder die Gütergemeinschaft aufgehoben wird.
Rechtsprechung zu § 1414 BGB
Rechtsprechungsübersichten:
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Literatur im Internet zu § 1414 BGB
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Querverweise
Auf § 1414 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG)
- Wirkungen der Lebenspartnerschaft
- § 7 (Lebenspartnerschaftsvertrag)
- BGB
- Familienrecht
- Bürgerliche Ehe
- Eheliches Güterrecht
- Gesetzliches Güterrecht
- §§ 1371 ff (Zugewinnausgleich im Todesfall) (zu § 1414 S. 2)
- Vertragliches Güterrecht
- Allgemeine Vorschriften
- § 1408 II (Ehevertrag, Vertragsfreiheit) (zu § 1414 S. 2)
- Scheidung der Ehe
- Versorgungsausgleich
- Grundsatz
- §§ 1587 ff (Auszugleichende Versorgungsanrechte) (zu § 1414 S. 2)
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