Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 4 - Familienrecht (§§ 1297 - 1921)   
   Abschnitt 1 - Bürgerliche Ehe (§§ 1297 - 1588)   
   Titel 6 - Eheliches Güterrecht (§§ 1363 - 1563)   
   Untertitel 2 - Vertragliches Güterrecht (§§ 1408 - 1563)   
   Kapitel 3 - Gütergemeinschaft (§§ 1415 - 1518)   
   Unterkapitel 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 1415 - 1421)   
§ 1415
Vereinbarung durch Ehevertrag

Vereinbaren die Ehegatten durch Ehevertrag Gütergemeinschaft, so gelten die nachstehenden Vorschriften.

Rechtsprechung zu § 1415 BGB

27 Entscheidungen zu § 1415 BGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:

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Literatur im Internet zu § 1415 BGB

Querverweise

Auf § 1415 BGB verweisen folgende Vorschriften: Redaktionelle Querverweise zu § 1415 BGB:
    BGB
      Familienrecht
        Verwandtschaft
          Unterhaltspflicht
            Allgemeine Vorschriften
              § 1604 (Einfluss des Güterstands) (zu §§ 1415 ff)
    Zivilprozessordnung (ZPO)
      Zwangsvollstreckung
        Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen
          Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen
            Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte
              § 860 (Pfändung von Gesamtgutanteilen) (zu §§ 1415 ff)

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