Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 4 - Familienrecht (§§ 1297 - 1921) |
| Abschnitt 1 - Bürgerliche Ehe (§§ 1297 - 1588) |
| Titel 6 - Eheliches Güterrecht (§§ 1363 - 1563) |
| Untertitel 2 - Vertragliches Güterrecht (§§ 1408 - 1563) |
| Kapitel 3 - Gütergemeinschaft (§§ 1415 - 1518) |
| Unterkapitel 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 1415 - 1421) |
(1) Vom Gesamtgut ist das Vorbehaltsgut ausgeschlossen.
(2) Vorbehaltsgut sind die Gegenstände,
| 1. | die durch Ehevertrag zum Vorbehaltsgut eines Ehegatten erklärt sind, | |
| 2. | die ein Ehegatte von Todes wegen erwirbt oder die ihm von einem Dritten unentgeltlich zugewendet werden, wenn der Erblasser durch letztwillige Verfügung, der Dritte bei der Zuwendung bestimmt hat, dass der Erwerb Vorbehaltsgut sein soll, | |
| 3. | die ein Ehegatte auf Grund eines zu seinem Vorbehaltsgut gehörenden Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung eines zum Vorbehaltsgut gehörenden Gegenstands oder durch ein Rechtsgeschäft erwirbt, das sich auf das Vorbehaltsgut bezieht. |
(3) Jeder Ehegatte verwaltet das Vorbehaltsgut selbständig. Er verwaltet es für eigene Rechnung.
(4) Gehören Vermögensgegenstände zum Vorbehaltsgut, so ist dies Dritten gegenüber nur nach Maßgabe des § 1412 wirksam.
Rechtsprechung zu § 1418 BGB
Rechtsprechungsübersichten:
- Entscheidung zu § 1418 BGB im Volltext bei

Literatur im Internet zu § 1418 BGB
Querverweise
Auf § 1418 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- BGB
- Familienrecht
- Bürgerliche Ehe
- Eheliches Güterrecht
- Vertragliches Güterrecht
- Gütergemeinschaft
- Fortgesetzte Gütergemeinschaft
- § 1486 (Vorbehaltsgut; Sondergut)
- Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG)
- Wirkungen der Lebenspartnerschaft
- § 7 (Lebenspartnerschaftsvertrag)
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