Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 4 - Familienrecht (§§ 1297 - 1921)   
   Abschnitt 1 - Bürgerliche Ehe (§§ 1297 - 1588)   
   Titel 6 - Eheliches Güterrecht (§§ 1363 - 1563)   
   Untertitel 2 - Vertragliches Güterrecht (§§ 1408 - 1563)   
   Kapitel 3 - Gütergemeinschaft (§§ 1415 - 1518)   
   Unterkapitel 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 1415 - 1421)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 1419
Gesamthandsgemeinschaft

(1) Ein Ehegatte kann nicht über seinen Anteil am Gesamtgut und an den einzelnen Gegenständen verfügen, die zum Gesamtgut gehören; er ist nicht berechtigt, Teilung zu verlangen.

(2) Gegen eine Forderung, die zum Gesamtgut gehört, kann der Schuldner nur mit einer Forderung aufrechnen, deren Berichtigung er aus dem Gesamtgut verlangen kann.

Rechtsprechung zu § 1419 BGB

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 1419 BGB

Querverweise

Auf § 1419 BGB verweisen folgende Vorschriften:
    BGB
      Familienrecht
        Bürgerliche Ehe
          Eheliches Güterrecht
            Vertragliches Güterrecht
              Gütergemeinschaft
                Auseinandersetzung des Gesamtgutes
                  § 1471 (Beginn der Auseinandersetzung)
                Fortgesetzte Gütergemeinschaft
                  § 1487 (Rechtsstellung des Ehegatten und der Abkömmlinge)
                  § 1497 (Rechtsverhältnis bis zur Auseinandersetzung)
Redaktionelle Querverweise zu § 1419 BGB:
    BGB
      Recht der Schuldverhältnisse
        Erlöschen der Schuldverhältnisse
          Aufrechnung
            § 387 (Voraussetzungen) (zu § 1419 II)
    Zivilprozessordnung (ZPO)
      Zwangsvollstreckung
        Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen
          Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen
            Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte
              § 860 (Pfändung von Gesamtgutanteilen) (zu § 1419 I)

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