Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 240)   
   Abschnitt 3 - Rechtsgeschäfte (§§ 104 - 185)   
   Titel 2 - Willenserklärung (§§ 116 - 144)   

§ 142
Wirkung der Anfechtung

(1) Wird ein anfechtbares Rechtsgeschäft angefochten, so ist es als von Anfang an nichtig anzusehen.

(2) Wer die Anfechtbarkeit kannte oder kennen musste, wird, wenn die Anfechtung erfolgt, so behandelt, wie wenn er die Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts gekannt hätte oder hätte kennen müssen.

Rechtsprechung zu § 142 BGB

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Literatur im Internet zu § 142 BGB

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 142 BGB:
    BGB
      Allgemeiner Teil
        Rechtsgeschäfte
          Willenserklärung
            § 119 (Anfechtbarkeit wegen Irrtums) (zu §§ 142 ff)
            § 120 (Anfechtbarkeit wegen falscher Übermittlung) (zu §§ 142 ff)
            § 123 (Anfechtbarkeit wegen Täuschung oder Drohung) (zu §§ 142 ff)
          Vertretung und Vollmacht
            § 173 (Wirkungsdauer bei Kenntnis und fahrlässiger Unkenntnis) (zu § 142 II)
     
      Recht der Schuldverhältnisse
        Einzelne Schuldverhältnisse
          Geschäftsführung ohne Auftrag
            § 687 II (Unechte Geschäftsführung) (zu § 142 II)
          Bürgschaft
            § 770 I (Einreden der Anfechtbarkeit und der Aufrechenbarkeit)
          Ungerechtfertigte Bereicherung
            § 819 I (Verschärfte Haftung bei Kenntnis und bei Gesetzes- oder Sittenverstoß) (zu § 142 II)
     
      Sachenrecht
        Eigentum
          Erwerb und Verlust des Eigentums an beweglichen Sachen
            Übertragung
              § 932 (Gutgläubiger Erwerb vom Nichtberechtigten) (zu § 142 II)
          Ansprüche aus dem Eigentum
            § 990 I (Haftung des Besitzers bei Kenntnis) (zu § 142 II)
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