Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 240) |
| Abschnitt 3 - Rechtsgeschäfte (§§ 104 - 185) |
| Titel 2 - Willenserklärung (§§ 116 - 144) |
(1) Wird ein anfechtbares Rechtsgeschäft angefochten, so ist es als von Anfang an nichtig anzusehen.
(2) Wer die Anfechtbarkeit kannte oder kennen musste, wird, wenn die Anfechtung erfolgt, so behandelt, wie wenn er die Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts gekannt hätte oder hätte kennen müssen.
Rechtsprechung zu § 142 BGB
1.274 Entscheidungen zu § 142 BGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 14.10.2010 - IX ZR 160/08
Insolvenzrecht - Verrechnung einer Gutschrift mit einer Kreditforderung
- BGH, 06.08.2008 - XII ZR 67/06
Mietrecht - Anfechtung nach Beendigung des Mietvertrags
- BAG, 03.12.1998 - 2 AZR 754/97
Rückabwicklung des angefochtenen Arbeitsvertrages bei Arbeitsunfähigkeit
- BGH, 01.06.2005 - IV ZR 22/05
Berufung des Versicherers auf die Unwirksamkeit des Versicherungsvertrages wegen ...
- OLG Hamm, 27.09.2006 - 8 U 159/05
Geltendmachung der Nichtigkeit eines notariellen Vertrages gemäß § 142 Abs. ...
- KG, 17.07.2006 - 24 U 374/02
Bauvertrag - Nichtigkeit wegen Verstoßes gegen das Schwarzarbeitsgesetz
- LSG Berlin-Brandenburg, 10.04.2013 - L 1 KR 1/13
- BAG, 06.07.2000 - 2 AZR 543/99
Anfechtung; Kündigung; MfS-Tätigkeit
- LAG Sachsen, 12.04.1996 - 3 Sa 122/96
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Literatur im Internet zu § 142 BGB
- § 142 BGB wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
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Querverweise
- BGB
- Allgemeiner Teil
- Rechtsgeschäfte
- Willenserklärung
- Vertretung und Vollmacht
- § 173 (Wirkungsdauer bei Kenntnis und fahrlässiger Unkenntnis) (zu § 142 II)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Geschäftsführung ohne Auftrag
- § 687 II (Unechte Geschäftsführung) (zu § 142 II)
- Bürgschaft
- § 770 I (Einreden der Anfechtbarkeit und der Aufrechenbarkeit)
- Ungerechtfertigte Bereicherung
- § 819 I (Verschärfte Haftung bei Kenntnis und bei Gesetzes- oder Sittenverstoß) (zu § 142 II)