Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 4 - Familienrecht (§§ 1297 - 1921) |
| Abschnitt 1 - Bürgerliche Ehe (§§ 1297 - 1588) |
| Titel 6 - Eheliches Güterrecht (§§ 1363 - 1563) |
| Untertitel 2 - Vertragliches Güterrecht (§§ 1408 - 1563) |
| Kapitel 3 - Gütergemeinschaft (§§ 1415 - 1518) |
| Unterkapitel 2 - Verwaltung des Gesamtgutes durch den Mann oder die Frau (§§ 1422 - 1449) |
Der Ehegatte, der das Gesamtgut verwaltet, kann sich nur mit Einwilligung des anderen Ehegatten verpflichten, über das Gesamtgut im Ganzen zu verfügen. Hat er sich ohne Zustimmung des anderen Ehegatten verpflichtet, so kann er die Verpflichtung nur erfüllen, wenn der andere Ehegatte einwilligt.
Literatur im Internet zu § 1423 BGB
Querverweise
Auf § 1423 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- BGB
- Familienrecht
- Bürgerliche Ehe
- Eheliches Güterrecht
- Vertragliches Güterrecht
- Gütergemeinschaft
- Verwaltung des Gesamtgutes durch den Mann oder die Frau
- § 1426 (Ersetzung der Zustimmung des anderen Ehegatten)
- Gemeinschaftliche Verwaltung des Gesamtgutes durch die Ehegatten
- § 1458 (Vormundschaft über einen Ehegatten)
- Fortgesetzte Gütergemeinschaft
- § 1487 (Rechtsstellung des Ehegatten und der Abkömmlinge)
- Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG)
- Wirkungen der Lebenspartnerschaft
- § 7 (Lebenspartnerschaftsvertrag)
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