Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 4 - Familienrecht (§§ 1297 - 1921)   
   Abschnitt 1 - Bürgerliche Ehe (§§ 1297 - 1588)   
   Titel 6 - Eheliches Güterrecht (§§ 1363 - 1563)   
   Untertitel 2 - Vertragliches Güterrecht (§§ 1408 - 1563)   
   Kapitel 3 - Gütergemeinschaft (§§ 1415 - 1518)   
   Unterkapitel 2 - Verwaltung des Gesamtgutes durch den Mann oder die Frau (§§ 1422 - 1449)   
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Verfügungen ohne Zustimmung

Verfügt der Ehegatte, der das Gesamtgut verwaltet, ohne die erforderliche Zustimmung des anderen Ehegatten über ein zum Gesamtgut gehörendes Recht, so kann dieser das Recht gegen Dritte gerichtlich geltend machen; der Ehegatte, der das Gesamtgut verwaltet, braucht hierzu nicht mitzuwirken.

Literatur im Internet zu § 1428 BGB

Querverweise

Auf § 1428 BGB verweisen folgende Vorschriften:
    BGB
      Familienrecht
        Bürgerliche Ehe
          Eheliches Güterrecht
            Vertragliches Güterrecht
              Gütergemeinschaft
                Gemeinschaftliche Verwaltung des Gesamtgutes durch die Ehegatten
                  § 1458 (Vormundschaft über einen Ehegatten)
                Fortgesetzte Gütergemeinschaft
                  § 1487 (Rechtsstellung des Ehegatten und der Abkömmlinge)

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