Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 240) |
| Abschnitt 3 - Rechtsgeschäfte (§§ 104 - 185) |
| Titel 2 - Willenserklärung (§§ 116 - 144) |
(1) Die Anfechtung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Anfechtungsgegner.
(2) Anfechtungsgegner ist bei einem Vertrag der andere Teil, im Falle des § 123 Abs. 2 Satz 2 derjenige, welcher aus dem Vertrag unmittelbar ein Recht erworben hat.
(3) Bei einem einseitigen Rechtsgeschäft, das einem anderen gegenüber vorzunehmen war, ist der andere der Anfechtungsgegner. Das Gleiche gilt bei einem Rechtsgeschäft, das einem anderen oder einer Behörde gegenüber vorzunehmen war, auch dann, wenn das Rechtsgeschäft der Behörde gegenüber vorgenommen worden ist.
(4) Bei einem einseitigen Rechtsgeschäft anderer Art ist Anfechtungsgegner jeder, der auf Grund des Rechtsgeschäfts unmittelbar einen rechtlichen Vorteil erlangt hat. Die Anfechtung kann jedoch, wenn die Willenserklärung einer Behörde gegenüber abzugeben war, durch Erklärung gegenüber der Behörde erfolgen; die Behörde soll die Anfechtung demjenigen mitteilen, welcher durch das Rechtsgeschäft unmittelbar betroffen worden ist.
Rechtsprechung zu § 143 BGB
266 Entscheidungen zu § 143 BGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 08.12.1959 - VIII ZR 134/58
Betriebsübernahme - § 415, §§ 123 Abs. 2, 143 BGB, 'Dritter', ...
- OLG Düsseldorf, 20.07.2012 - 16 U 159/11
- BGH, 15.12.1987 - X ZR 10/87
Anforderungen an Eindeutigkeit der Anfechtungserklärung
- BGH, 12.04.1957 - I ZR 1/56
- KG, 19.03.2010 - 7 U 130/09
Bauvertrag - Nachträgliche Vereinbarung eines Sicherheitseinbehalts
- ArbG Herne, 28.01.2009 - 5 Ca 2257/08
Anfechtung, Aufhebungsvertrag, Insolvenz, Schuldübernahme, Versorgungszusage
- OLG Düsseldorf, 01.12.2011 - 24 U 147/11
Mietrecht - Zugangserschwernisse durch Bauarbeiten: Kündigungsgrund?
- LG Berlin, 18.10.2007 - 7 O 437/06
- OLG Düsseldorf, 17.03.2005 - 10 U 172/04
Zum Anspruch auf rückständige Miete aus einem Mietvertrag
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Literatur im Internet zu § 143 BGB
- § 143 BGB wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
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Querverweise
- BGB
- Recht der Schuldverhältnisse
- Schuldverhältnisse aus Verträgen
- Begründung, Inhalt und Beendigung
- Einseitige Leistungsbestimmungsrechte
- § 318 II (Anfechtung der Bestimmung)
- Erbrecht
- Rechtliche Stellung des Erben
- Annahme und Ausschlagung der Erbschaft, Fürsorge des Nachlassgerichts
- § 1955 (Form der Anfechtung)