Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 4 - Familienrecht (§§ 1297 - 1921) |
| Abschnitt 1 - Bürgerliche Ehe (§§ 1297 - 1588) |
| Titel 6 - Eheliches Güterrecht (§§ 1363 - 1563) |
| Untertitel 2 - Vertragliches Güterrecht (§§ 1408 - 1563) |
| Kapitel 3 - Gütergemeinschaft (§§ 1415 - 1518) |
| Unterkapitel 2 - Verwaltung des Gesamtgutes durch den Mann oder die Frau (§§ 1422 - 1449) |
Verweigert der Ehegatte, der das Gesamtgut verwaltet, ohne ausreichenden Grund die Zustimmung zu einem Rechtsgeschäft, das der andere Ehegatte zur ordnungsmäßigen Besorgung seiner persönlichen Angelegenheiten vornehmen muss, aber ohne diese Zustimmung nicht mit Wirkung für das Gesamtgut vornehmen kann, so kann das Vormundschaftsgericht die Zustimmung auf Antrag ersetzen.
Literatur im Internet zu § 1430 BGB
Querverweise
Auf § 1430 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- BGB
- Familienrecht
- Bürgerliche Ehe
- Eheliches Güterrecht
- Vertragliches Güterrecht
- Gütergemeinschaft
- Gemeinschaftliche Verwaltung des Gesamtgutes durch die Ehegatten
- § 1458 (Vormundschaft über einen Ehegatten)
- Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG)
- Wirkungen der Lebenspartnerschaft
- § 7 (Lebenspartnerschaftsvertrag)
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