Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 4 - Familienrecht (§§ 1297 - 1921) |
| Abschnitt 1 - Bürgerliche Ehe (§§ 1297 - 1588) |
| Titel 6 - Eheliches Güterrecht (§§ 1363 - 1563) |
| Untertitel 2 - Vertragliches Güterrecht (§§ 1408 - 1563) |
| Kapitel 3 - Gütergemeinschaft (§§ 1415 - 1518) |
| Unterkapitel 2 - Verwaltung des Gesamtgutes durch den Mann oder die Frau (§§ 1422 - 1449) |
(1) Das Gesamtgut haftet für eine Verbindlichkeit aus einem Rechtsgeschäft, das während der Gütergemeinschaft vorgenommen wird, nur dann, wenn der Ehegatte, der das Gesamtgut verwaltet, das Rechtsgeschäft vornimmt oder wenn er ihm zustimmt oder wenn das Rechtsgeschäft ohne seine Zustimmung für das Gesamtgut wirksam ist.
(2) Für die Kosten eines Rechtsstreits haftet das Gesamtgut auch dann, wenn das Urteil dem Gesamtgut gegenüber nicht wirksam ist.
Rechtsprechung zu § 1438 BGB
9 Entscheidungen zu § 1438 BGB in unserer Datenbank:
- LAG Nürnberg, 08.07.2005 - 2 Ta 118/05
Zwangsvollstreckung in das Gesamtgut von Ehegatten
- BFH, 18.02.1959 - VI D 1/58
- BFH, 11.01.1962 - V 186/59 U
- BFH, 22.06.1977 - I R 185/75
- BFH, 10.04.1957 - II 167/56 U
- BVerfG, 09.12.2003 - 1 BvR 558/99
Alterssicherung der Landwirte
- BFH, 20.12.1972 - II R 84/67
- BFH, 22.08.1962 - II 283/58 U
- BFH, 16.06.1954 - II 203/53 U
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Querverweise
Auf § 1438 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- BGB
- Familienrecht
- Bürgerliche Ehe
- Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG)
- Wirkungen der Lebenspartnerschaft
- § 7 (Lebenspartnerschaftsvertrag)
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Parteien
- Prozesskosten
- § 91 (Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht) (zu § 1438 II)
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