Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 240)   
   Abschnitt 3 - Rechtsgeschäfte (§§ 104 - 185)   
   Titel 2 - Willenserklärung (§§ 116 - 144)   

§ 144
Bestätigung des anfechtbaren Rechtsgeschäfts

(1) Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn das anfechtbare Rechtsgeschäft von dem Anfechtungsberechtigten bestätigt wird.

(2) Die Bestätigung bedarf nicht der für das Rechtsgeschäft bestimmten Form.

Rechtsprechung zu § 144 BGB

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Literatur im Internet zu § 144 BGB

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 144 BGB:
    BGB
      Erbrecht
        Erbvertrag
          § 2284 (Bestätigung)
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